Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.1.2 Kapitalbeteiligung unter 50% mit Sperrminorität Ist indessen abweichend von §47 Abs. 1 GmbHG (abdingbare Vorschrift) nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit (z.B. in Höhe von 75%) notwendig, so hat auch derjenige Gesellschafter-Geschäftsführer schon einen maßgebenden Einfluss, ohne dessen Mitwirkung diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden kann; er ist im Besitz der sog. Sperrminorität. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen (BSG-Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - und - 7 RAr 36/91 - in: BSGE 70, 81; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; USK 9208). Beispiel: In der DEF-GmbH werden die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit in Höhe von 75%allerStimmengefasst,wobeisich das Stimmrecht nach der Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer D, E und F richtet. D hält 50 %, E 26 % und F 24 %der Geschäfts- und damit der Stimmanteile der DEF-GmbH. Lösung: Da der Gesellschafter-Geschäftsführer D in der Lage ist, das Zustandekommen der qualifizierten Mehrheit (75%) zu unterbinden, hat er maßgebenden Einfluss und steht dementsprechend nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur DEF-GmbH. Weil D und F gemeinsam nur auf 74% der Stimmen kommen, kann auch der Gesellschafter-Geschäftsführer E einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit verhindern. Dementsprechend ist E aufgrund seiner Sperrminorität ebenfalls kein abhängig Beschäftigter der DEF-GmbH. Hingegen kann F mit seinen 24% der Stimmen überstimmt werden, weil D und E zusammen über 76 % der Stimmen verfügen. F ist also ohne maßgebenden Einfluss; aufgrund seiner Kapitalbeteiligung scheidet eine abhängige Beschäftigung nicht von vorn herein aus. Daher ist er sozialversicherungsrechtlich anhand der allgemeinen Voraussetzungen zu beurteilen (vgl. 2.3 bis 2.6 und Entscheidungshilfe, Punkte II. bis VI.). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer nur eingeschränkten Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, sondern lediglich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Gesellschaft beschränkt ist, besitzt hingegen keinen maßgeblichen Einfluss. Der geschäftsführende Gesellschafter ist nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Geschäftsführertätigkeit, die ihm nicht genehm sind, zur Wehr zu setzen (BSG-Urteil vom 24.9.1992- 7 RAr 12/92- in: SozR 3-4100 § 168 Nr. 8; USK 9285). Ebenso verfügt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9.2.1995 - 7 RAr 76/94 - in: USK 9519) ein mit 48,82 %am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nichtüber eine Sperrminorität, sofern die Gesellschafterversammlung - bei einer Beschlussfassung miteinfacher Mehrheit – nur beschlussfähig ist, wenn 75% des Stammkapitals vertreten ist. Wird diese Mehrheit nämlich nicht erreicht, und ist nach dem Gesellschaftsvertrag binnen Monatsfrist eine zweite Gesellschafterversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen, wobei die Gesellschafterversammlung dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist, so kann der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch Fern bleiben von der Gesellschafterversammlung lediglich verzögern, nicht jedoch verhindern. Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass einstimmige Beschlüsse gefasst werden müssen, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig von seinen Kapitalanteilen eine Sperrminorität und kann maß gebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben, so dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht (vgl. BSG Urteil vom18.4.1991 -7 RAr32/90- in: SozR 3-4100 § 168 Nr.5;USK 9115). Gleiches trifft auf zwei Gesellschafter-Geschäftsführer zu, die im Gesellschaftsvertrag eine Abstimmung nach „Köpfen\" festgelegt haben.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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