Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.1.2 Kapitalbeteiligung unter 50% mit Sperrminorität Ist indessen abweichend von §47 Abs. 1 GmbHG (abdingbare Vorschrift) nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit (z.B. in Höhe von 75%) notwendig, so hat auch derjenige Gesellschafter-Geschäftsführer schon einen maßgebenden Einfluss, ohne dessen Mitwirkung diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden kann; er ist im Besitz der sog. Sperrminorität. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen (BSG-Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - und - 7 RAr 36/91 - in: BSGE 70, 81; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; USK 9208). Beispiel: In der DEF-GmbH werden die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit in Höhe von 75%allerStimmengefasst,wobeisich das Stimmrecht nach der Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer D, E und F richtet. D hält 50 %, E 26 % und F 24 %der Geschäfts- und damit der Stimmanteile der DEF-GmbH. Lösung: Da der Gesellschafter-Geschäftsführer D in der Lage ist, das Zustandekommen der qualifizierten Mehrheit (75%) zu unterbinden, hat er maßgebenden Einfluss und steht dementsprechend nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur DEF-GmbH. Weil D und F gemeinsam nur auf 74% der Stimmen kommen, kann auch der Gesellschafter-Geschäftsführer E einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit verhindern. Dementsprechend ist E aufgrund seiner Sperrminorität ebenfalls kein abhängig Beschäftigter der DEF-GmbH. Hingegen kann F mit seinen 24% der Stimmen überstimmt werden, weil D und E zusammen über 76 % der Stimmen verfügen. F ist also ohne maßgebenden Einfluss; aufgrund seiner Kapitalbeteiligung scheidet eine abhängige Beschäftigung nicht von vorn herein aus. Daher ist er sozialversicherungsrechtlich anhand der allgemeinen Voraussetzungen zu beurteilen (vgl. 2.3 bis 2.6 und Entscheidungshilfe, Punkte II. bis VI.). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer nur eingeschränkten Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, sondern lediglich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Gesellschaft beschränkt ist, besitzt hingegen keinen maßgeblichen Einfluss. Der geschäftsführende Gesellschafter ist nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Geschäftsführertätigkeit, die ihm nicht genehm sind, zur Wehr zu setzen (BSG-Urteil vom 24.9.1992- 7 RAr 12/92- in: SozR 3-4100 § 168 Nr. 8; USK 9285). Ebenso verfügt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9.2.1995 - 7 RAr 76/94 - in: USK 9519) ein mit 48,82 %am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nichtüber eine Sperrminorität, sofern die Gesellschafterversammlung - bei einer Beschlussfassung miteinfacher Mehrheit – nur beschlussfähig ist, wenn 75% des Stammkapitals vertreten ist. Wird diese Mehrheit nämlich nicht erreicht, und ist nach dem Gesellschaftsvertrag binnen Monatsfrist eine zweite Gesellschafterversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen, wobei die Gesellschafterversammlung dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig ist, so kann der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch Fern bleiben von der Gesellschafterversammlung lediglich verzögern, nicht jedoch verhindern. Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass einstimmige Beschlüsse gefasst werden müssen, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig von seinen Kapitalanteilen eine Sperrminorität und kann maß gebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben, so dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur GmbH steht (vgl. BSG Urteil vom18.4.1991 -7 RAr32/90- in: SozR 3-4100 § 168 Nr.5;USK 9115). Gleiches trifft auf zwei Gesellschafter-Geschäftsführer zu, die im Gesellschaftsvertrag eine Abstimmung nach „Köpfen\" festgelegt haben.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!