Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.4 Kapitalbeteiligung ohne maßgeblichen Einfluss Kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da weder aufgrund der Kapitalbeteiligung noch besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH besteht, bedarf es anhand der in 2.3 bis 2.6 (vgl. auch Entscheidungshilfe, Punkte II bis VI.) angeführten Kriterien einer sorgfältigen weiteren Prüfung, ob ggf. dennoch eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dazu hat das BSG in seinen Urteilen vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - und vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - in: USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006,149 bzw. in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; USK 2007-82; Breith. 2007, 832) Folgendes ausgeführt: „Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine ,Beschäftigung\' vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widersprach zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine- formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechtsunbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG Urteile vom8.8.1990- 11 RAr 77/89 - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S. 14 und vom 8.12.1994 - 11 RAr 49/94 in: SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 S. 45). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG Urteile vom 1.12.1977 - 12/3/12RK 39/74 - in: BSGE 45,199,200 ff.; SozR 2200 § 1227 Nr. 8, vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 31 f., vom 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R - in: BSGE 87,53,56; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S. 46, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.\"



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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