Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.3 Treuhänderisch gehaltene Kapitalanteile Die treuhänderische Verwaltung von Geschäftsanteilen einer GmbH (z.B. in Höhe von 50%oder 100%) beeinträchtigt den maßgeblichen Einfluss eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht, sofern er als Treuhänder auch das seinen Geschäftsanteilen entsprechende Stimmrecht besitzt. Dem Umstand, dass der Treuhänder regelmäßig im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag gebunden ist und die ihm formal zu stehenden Gesellschaftsrechte nur im Interesse und nach den Weisungen des Treugebers ausüben darf, kommt insoweit keine Bedeutung zu, da diese Abhängigkeit rein schuldrechtlicher Natur ist und nur zum Treugeber, nicht aber zur Gesellschaft, in der der Treuhänder regelmäßig als im eigenen Namen handelnder Gesellschafter tätig wird, besteht (Urteil des Bayerischen LSG vom 9.6.1982 - L4 Kr47/81 - [n.v.]). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich eine nach außen wirkende Abhängigkeit des Treuhänders vom Treugeber unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag selbst oder seinem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ergibt. Bei einem Treugeber, der sich nicht allein mit einem schuldrechtlichen Weisungsrecht und der Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses das Treu gut wieder an sich zu ziehen, zufrieden gibt, sondern sich zusätzliche Befugnisse - insbesondere die persönliche Ausübung des Stimmrechts - vorbehält, ist ein versicherungs- und beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Treuhänders und Alleingesellschafters zur GmbH nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist zu bejahen, wenn der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist (BSG-Urteil vom 8.12.1994 - 11 RAr 49/94- in: SozR 3-4100 §168 Nr. 18; USK 9461; vgl. auch Entscheidungshilfe, Punkt V.). Trotz des in der Regel nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber bestehenden und im Treuhandvertrag festgelegten Abhängigkeitsverhältnisses, ist ein Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber regelmäßig zu verneinen, sofern der Treuhänder sein Entgelt nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft erhält und im Verhältnis zum Treugeber nicht bloß eine Arbeitsleistung, sondern einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitskraft schuldet. Die Bedingungen, denen er unterliegt, sind insoweit die eines Beauftragten (Dienstpflichtigen), der Geschäfte für einen an deren zu besorgen hat (vgl. Besprechungsergebnis der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen der gemeinsamen Beitragseinzugs vom 29730.4.1996 - Punkt 1derNiederschrift -, veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 1996, S. 482;DOK 1996,S. 475 und BKK 1996,S. 398). Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird (Treuhandvertrag), bedarf der notariellen Form (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG). Ein nicht notariell beurkundeter Treuhandvertrag ist daher nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Ein insoweit nichtiger Treuhandvertrag schränkt z.B. die Rechtsmacht des Treuhänders als Alleingesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer (Treugeber) der GmbH nicht ein. Sofern der Treuhänder von seiner ihm aufgrund des nichtigen Treuhandvertrages zustehen den Rechtsmacht als Alleingesellschafter der GmbH tatsächlich keinen Gebrauch macht, weil er sich an die Weisungen des Treugebers (Geschäftsführers) gebunden sieht, ist dies für seine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Alleingesellschafter einer GmbH haben aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegen damit ihrerseits nicht dessen Weisungsrecht (BSG-Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - in: USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006,149; vgl. dazu auch 2.2.2).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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