Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.3 Antrag
Die Pflichtversicherung tritt nur auf Antrag des Sozialleistungsbeziehers oder Arbeitsunfähigen bzw. Rehabilitanden (ohne Krankengeldanspruch) oder des Bevollmächtigten ein. Der Antrag kann zwar formlos gestellt werden, dennoch sollte nach Möglichkeit der mit entsprechen dem Merkblatt (V031) herausgegebene Formblattantrag (Antrag auf Versicherungspflichtbei Bezug von Sozialleistungen/für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation [V030]) verwendet werden. Das Merkblatt und der Vor druck sind auch abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherungbund. de/Formulare/Versicherung/Komplettpaket Pflicht-und freiwillige Versicherung.
Der Antrag auf Versicherungspflicht ist grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er kann aber auch bei
- den Auskunfts- und Beratungsstellen,
- den Beauftragten im Außendienst,
- den Versichertenberatern/Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung und
- den Versicherungsämtern
gestellt werden.
Anträge auf Versicherungspflicht werden auch von allen anderen Versicherungsträgern, Gemeinden und amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Botschaften, Konsulate, Gesandtschaften, aber auch Handelsvertretungen) entgegengenommen. Sozialleistungsbezieher können den Antrag auch bei ihrem Sozialleistungsträger (z.B. der Krankenkasse) stellen.
Die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die BA und die Rentenversicherungsträger haben jedoch zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass grundsätzlich die örtlich zuständige Agentur für Arbeit über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet, wenn sie eine der von ihr zu zahlenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) bewilligt. In den Vordrucken, mit denen die Sozialleistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wird auch abgefragt, ob ggf. eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen soll.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;