Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.3 Antrag
Die Pflichtversicherung tritt nur auf Antrag des Sozialleistungsbeziehers oder Arbeitsunfähigen bzw. Rehabilitanden (ohne Krankengeldanspruch) oder des Bevollmächtigten ein. Der Antrag kann zwar formlos gestellt werden, dennoch sollte nach Möglichkeit der mit entsprechen dem Merkblatt (V031) herausgegebene Formblattantrag (Antrag auf Versicherungspflichtbei Bezug von Sozialleistungen/für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation [V030]) verwendet werden. Das Merkblatt und der Vor druck sind auch abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherungbund. de/Formulare/Versicherung/Komplettpaket Pflicht-und freiwillige Versicherung.
Der Antrag auf Versicherungspflicht ist grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er kann aber auch bei
- den Auskunfts- und Beratungsstellen,
- den Beauftragten im Außendienst,
- den Versichertenberatern/Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung und
- den Versicherungsämtern
gestellt werden.
Anträge auf Versicherungspflicht werden auch von allen anderen Versicherungsträgern, Gemeinden und amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Botschaften, Konsulate, Gesandtschaften, aber auch Handelsvertretungen) entgegengenommen. Sozialleistungsbezieher können den Antrag auch bei ihrem Sozialleistungsträger (z.B. der Krankenkasse) stellen.
Die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die BA und die Rentenversicherungsträger haben jedoch zur Verwaltungsvereinfachung vereinbart, dass grundsätzlich die örtlich zuständige Agentur für Arbeit über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet, wenn sie eine der von ihr zu zahlenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) bewilligt. In den Vordrucken, mit denen die Sozialleistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wird auch abgefragt, ob ggf. eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen soll.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587