Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.1 Das Prinzip des Ersatzes des aktuellen Rentenwerts Die Vorschrift regelt, dass die Renten zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst werden, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Seit dem 1.1.1992 ist der aktuelle Rentenwert der monatliche Bruttorentenbetrag, der in der allgemeinen Rentenversicherung einer Rente wegen Alters entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge für einen Durchschnittsverdienst gezahlt worden sind (dies entspricht einem Entgeltpunkt). Sind in einer Rente neben Entgeltpunkten aus der AV/ArV bzw. der all gemeinen RV auch Entgeltpunkte aus der knRV zu berücksichtigen, wer den aus den jeweiligen Entgeltpunkten Monatsteilbeträge ermittelt, die gemeinsam den Monatsbetrag der Rente ergeben. Die Teilbeträge werden also jeweils getrennt angepasst und dann wieder addiert. Die Rentenanpassung erfolgt durch eine Neuberechnung der monatlichen Bruttorente als Produkt aus der Summe der persönlichen Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem neuen aktuellen Rentenwert. Die Rentenanpassung ist keine - wie oft angenommen - Anpassung mittels eines Faktors, bei der die bisherige Rente mit einem Anpassungsprozentsatz (Faktor) multipliziert wird und auch keine Anpassung mittels eines Verhältnis wertes, indem der alte monatliche Bruttorentenbetrag mit dem Verhältnis des neuen aktuellen Rentenwerts zum alten aktuellen Renten wert multipliziert wird. Dies würde wegen der Rundungsdifferenzen zu unpräzisen Ergebnissen führen. Beispiel: Gesetzliche Regelung § 65 SGB VI: 43,5678 persönliche Entgeltpunkte x 25,86 EUR = 1126,66 EUR mtl. Rente bis 06/2003 43,5678 persönliche Entgeltpunkte x 26,13 EUR = 1138,43 EUR mtl. Rente ab 07/2003 Unzutreffende Faktor-Anpassung: 1126,66 EUR zzgl. 1,04 v.H. (11,72 EUR) = 1138,38 EUR (0,05 EUR weniger) Unzutreffende Anwendung des Verhältniswertes: 1126,66 EUR x 26,13/25,86 EUR = 1138,42 EUR (0,01 EUR weniger) Zu beachten ist, dass nur die Renten bzw. Rentenbestandteile angepasst werden, die auf Entgeltpunkten beruhen. Rentenbestandteile nach altem Recht (AVG) oderstatische Zusatzleistungen – wie z.B. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung(§ 269 SGB VI) oder Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI) - sind (wie auch nach altem Recht) von der Rentenanpassungsleistung ausgenommen. Auch die in den neuen Bundesländern gezahlten Auffüllbeträge (§ 315a SGB VI), Rentenzuschläge (§319a SGB VI), Übergangszuschläge (§319b SGB VI), der Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG) und die nach Art. 2 RÜG berechneten Renten unterliegen ebenfalls nicht der Rentenanpassung. Eine allgemeine Aussage über die effektive Erhöhung der Renten zum Zeitpunkt der jeweiligen Rentenanpassungen konnte vom 1.7.1997 bis 31.12.2008 ohnehin nichtgetroffen werden, weil für die Bemessung der Beiträge zur KVdR der jeweilige individuelle Beitragssatz des Rentners maßgebend war, so dass die effektive Erhöhung der Rentenunterschiedlich für die Rentner ausgefallen ist. Seit dem 1.1.2009 gilt für die Bemessung der Beiträge zur KVdR ein einheitlich hoher Beitragssatz. Keine oder eine nur geringfügige Erhöhung ergibt sich bei Renten, zu denen beispielsweise ein Auffüllbetrag oder ein Übergangszuschlag gewährt wird, da diese nicht dynamisiert und teilweise abgeschmolzen werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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