Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.1 Das Prinzip des Ersatzes des aktuellen Rentenwerts Die Vorschrift regelt, dass die Renten zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst werden, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Seit dem 1.1.1992 ist der aktuelle Rentenwert der monatliche Bruttorentenbetrag, der in der allgemeinen Rentenversicherung einer Rente wegen Alters entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge für einen Durchschnittsverdienst gezahlt worden sind (dies entspricht einem Entgeltpunkt). Sind in einer Rente neben Entgeltpunkten aus der AV/ArV bzw. der all gemeinen RV auch Entgeltpunkte aus der knRV zu berücksichtigen, wer den aus den jeweiligen Entgeltpunkten Monatsteilbeträge ermittelt, die gemeinsam den Monatsbetrag der Rente ergeben. Die Teilbeträge werden also jeweils getrennt angepasst und dann wieder addiert. Die Rentenanpassung erfolgt durch eine Neuberechnung der monatlichen Bruttorente als Produkt aus der Summe der persönlichen Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor und dem neuen aktuellen Rentenwert. Die Rentenanpassung ist keine - wie oft angenommen - Anpassung mittels eines Faktors, bei der die bisherige Rente mit einem Anpassungsprozentsatz (Faktor) multipliziert wird und auch keine Anpassung mittels eines Verhältnis wertes, indem der alte monatliche Bruttorentenbetrag mit dem Verhältnis des neuen aktuellen Rentenwerts zum alten aktuellen Renten wert multipliziert wird. Dies würde wegen der Rundungsdifferenzen zu unpräzisen Ergebnissen führen. Beispiel: Gesetzliche Regelung § 65 SGB VI: 43,5678 persönliche Entgeltpunkte x 25,86 EUR = 1126,66 EUR mtl. Rente bis 06/2003 43,5678 persönliche Entgeltpunkte x 26,13 EUR = 1138,43 EUR mtl. Rente ab 07/2003 Unzutreffende Faktor-Anpassung: 1126,66 EUR zzgl. 1,04 v.H. (11,72 EUR) = 1138,38 EUR (0,05 EUR weniger) Unzutreffende Anwendung des Verhältniswertes: 1126,66 EUR x 26,13/25,86 EUR = 1138,42 EUR (0,01 EUR weniger) Zu beachten ist, dass nur die Renten bzw. Rentenbestandteile angepasst werden, die auf Entgeltpunkten beruhen. Rentenbestandteile nach altem Recht (AVG) oderstatische Zusatzleistungen – wie z.B. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung(§ 269 SGB VI) oder Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI) - sind (wie auch nach altem Recht) von der Rentenanpassungsleistung ausgenommen. Auch die in den neuen Bundesländern gezahlten Auffüllbeträge (§ 315a SGB VI), Rentenzuschläge (§319a SGB VI), Übergangszuschläge (§319b SGB VI), der Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG) und die nach Art. 2 RÜG berechneten Renten unterliegen ebenfalls nicht der Rentenanpassung. Eine allgemeine Aussage über die effektive Erhöhung der Renten zum Zeitpunkt der jeweiligen Rentenanpassungen konnte vom 1.7.1997 bis 31.12.2008 ohnehin nichtgetroffen werden, weil für die Bemessung der Beiträge zur KVdR der jeweilige individuelle Beitragssatz des Rentners maßgebend war, so dass die effektive Erhöhung der Rentenunterschiedlich für die Rentner ausgefallen ist. Seit dem 1.1.2009 gilt für die Bemessung der Beiträge zur KVdR ein einheitlich hoher Beitragssatz. Keine oder eine nur geringfügige Erhöhung ergibt sich bei Renten, zu denen beispielsweise ein Auffüllbetrag oder ein Übergangszuschlag gewährt wird, da diese nicht dynamisiert und teilweise abgeschmolzen werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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