Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.2 Grundsatz der jährlichen Rentenanpassung Die Rentenanpassung findet gem. § 65 SGB VI jeweils zum 1.7, eines jeden Jahres statt. Zusätzlich ergibt sich dies auch aus § 68 Abs. 1 Satz 3 SGBVI und aus § 69 Abs.1 SGBVI. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es, wenn die Bundesregierung von diesem Termin abweichen wollte. Die Rentenanpassung müsste dann durch ein Gesetz erfolgen - was durch § 69 SGB VI nicht ausgeschlossen ist - oder aber die vorstehend genannten Vorschriften müssten eine Sonderregelung erhalten. Aber auch wenn der aktuelle Rentenwert der Höhe nach nicht verändert wird, d.h., wenn der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen gleich hohen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, ist nach § 69 Abs.1 SGB VI eine VO notwendig. Der Wortlaut des § 65 SGB VI schließt jedoch nicht aus, dass der „alte\" und der „neue\" aktuelle Rentenwert gleich hoch sind (sog. Nullanpassung). Eine „Nullanpassung\" durch VO erfolgte erstmals zum 1.7.2005 gem. RWBestV 2005 vom 6.6.2005. Wird die Anpassung der Renten ganz ausgesetzt, wie es in den Jahren 2004 und 2006 der Fall war, ist hierfür ein Gesetz erforderlich. Zum 1.7.2004 wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (veröffentlicht als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003; BGBl. I S. 3013) nicht verändert. Die Rentenanpassung zum 1.7.2006 wurde durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304) mit der Folge geregelt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Punktewert (Ost) in unveränderter Höhe weitergelten.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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