Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.2 Grundsatz der jährlichen Rentenanpassung Die Rentenanpassung findet gem. § 65 SGB VI jeweils zum 1.7, eines jeden Jahres statt. Zusätzlich ergibt sich dies auch aus § 68 Abs. 1 Satz 3 SGBVI und aus § 69 Abs.1 SGBVI. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es, wenn die Bundesregierung von diesem Termin abweichen wollte. Die Rentenanpassung müsste dann durch ein Gesetz erfolgen - was durch § 69 SGB VI nicht ausgeschlossen ist - oder aber die vorstehend genannten Vorschriften müssten eine Sonderregelung erhalten. Aber auch wenn der aktuelle Rentenwert der Höhe nach nicht verändert wird, d.h., wenn der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen gleich hohen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, ist nach § 69 Abs.1 SGB VI eine VO notwendig. Der Wortlaut des § 65 SGB VI schließt jedoch nicht aus, dass der „alte\" und der „neue\" aktuelle Rentenwert gleich hoch sind (sog. Nullanpassung). Eine „Nullanpassung\" durch VO erfolgte erstmals zum 1.7.2005 gem. RWBestV 2005 vom 6.6.2005. Wird die Anpassung der Renten ganz ausgesetzt, wie es in den Jahren 2004 und 2006 der Fall war, ist hierfür ein Gesetz erforderlich. Zum 1.7.2004 wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (veröffentlicht als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003; BGBl. I S. 3013) nicht verändert. Die Rentenanpassung zum 1.7.2006 wurde durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.6.2006 (BGBl. I S. 1304) mit der Folge geregelt, dass der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Punktewert (Ost) in unveränderter Höhe weitergelten.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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