Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3 Bezieher von Arbeitslosengeld II
- 2.3.1 Gemeinsame Befreiungsvoraussetzungen
- 2.3.2 Weitere Voraussetzung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.1 Gemeinsame Befreiungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Befreiung war, dass die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die selbständig Tätigen mit ausreichendem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag bzw. die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmer im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nichtrentenversichert waren. Nichtrentenversichert bedeutete in diesem Zusammenhang nicht pflichtversichert als Beschäftigter, Selbständiger oder sonstiger Versicherter (§§ 1 bis 4, 229, 229a SGB VI, vgl. I.1 bis 11, II. und III.). Darüber hinaus bedeutete dies nicht frei willig versichert (§ 7 SGB VI, vgl. IX.) und nicht nachversichert (§ 8 SGB VI). Nicht rentenversichert i.S. von § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 waren auch geringfügig Beschäftigte und geringfügig selbständig Tätige (vgl. § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV). Sie konnten sich daher beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 befreien lassen. Geringfügig Beschäftigte, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet hatten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGBVI), waren hingegen Versicherte i.S. von § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 und konnten sich daher nicht befreien lassen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587