Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.1.1 Die Verordnungen (EWG) Nr. 883/2004 und 987/2009 Die VO (EWG) Nr. 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und die VO (EWG) Nr. 987/2009 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 883/2004 gelten als den nationalen Vorschriften übergeordnetes Recht und finden unmittelbar in den Staaten Anwendung, die im Rahmen der Europäischen Union miteinander verbunden sind. Das sind (Stand 5/2011): • Belgien • Dänemark • Estland • Bulgarien • Deutschland • Finnland • Frankreich • Luxemburg • Schweden • Griechenland • Malta • Slowakei • Großbritanien • Niederlande • Slowenien • Irland • Österreich • Spanien • Italien • Polen • Tschechien • Lettland • Portugal • Ungarn • Litauen • Rumänien • Zypern (südlicher Teil) Derzeit gelten im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die alten Verordnungen 1408/71und 574/72 weiter gegenüber: • Island • Liechtenstein • Norwegen Diese sind über das „Abkommen über den freien Personenverkehr\" vom 21.6.1999 seit dem 1.6.2002 auch anzuwenden auf: • die Schweiz Die VO (EWG) Nr. 883/2004 stimmt im Wege einer Koordinierung die verschiedenen nationalen Rentensysteme der Mitgliedstaaten aufeinander ab und gewährleistet dadurch die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, ohne dass es zu Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen kommt. Sie legt in ihrem Anhang VI, C. Deutschland Nr. 4 Buchstabe b fest, dass Personen, die von ihrem Geltungsbereich erfasst sind, zur frei willigen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie bereits vorher mindestens einen Beitrag zu dieser entrichtet haben. Nach der VO (EWG) Nr. 883/2004 können sich damit die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie die in den Mitgliedsstaaten wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention, die über einen Vorbeitrageinen Bezug zum deutschen Rentenversicherungssystem aufweisen, hier freiwillig versichern. Dasselbe gilt für andere ausländische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Land haben, da sie über die VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnung) den EU-Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Beispiel: Ein dänischer und auch ein kanadischer Staatsangehöriger sind beide gleichermaßen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie z.B. in Litauen wohnen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor bereits mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben. Halten sich die ausländischen Staatsangehörigen gewöhnlich in einem Drittstaat außerhalb der EU auf, dann ist zu differenzieren. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind mit einem Vorbeitrag, Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz bei einer Vorversicherungszeit von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Das gilt allerdings nur dann, wenn eine anderweitige Pflicht- oder freiwillige Versicherung in der EU, dem EWR oder der Schweiz nicht besteht. Andere ausländische Staatsangehörige sind dagegen grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Eine solche Berechtigung kann sich nur ausnahmsweise aus zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen (siehe Ziffer 2.3.1.2) ergeben. Beispiel: Ein französischer Staatsangehöriger verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Süd-Afrika. Er ist zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn er schon für mindestens einen Monat Beiträge entrichtet hat und keine Versicherung in Frankreich besteht. Ein Südafrikaner, der bisher in Frankreich gelebt und gearbeitet hat, geht zurück in sein Heimatland. Er ist in Deutschland nicht länger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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