Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.1 Über-und zwischenstaatliches Recht
- 2.3.1.1 Die Verordnungen (EWG)Nr. 883/2004 und 987/2009
- 2.3.1.2 Sozialversicherungsabkommen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.1.1 Die Verordnungen (EWG) Nr. 883/2004 und 987/2009 Die VO (EWG) Nr. 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und die VO (EWG) Nr. 987/2009 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 883/2004 gelten als den nationalen Vorschriften übergeordnetes Recht und finden unmittelbar in den Staaten Anwendung, die im Rahmen der Europäischen Union miteinander verbunden sind. Das sind (Stand 5/2011): • Belgien • Dänemark • Estland • Bulgarien • Deutschland • Finnland • Frankreich • Luxemburg • Schweden • Griechenland • Malta • Slowakei • Großbritanien • Niederlande • Slowenien • Irland • Österreich • Spanien • Italien • Polen • Tschechien • Lettland • Portugal • Ungarn • Litauen • Rumänien • Zypern (südlicher Teil) Derzeit gelten im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die alten Verordnungen 1408/71und 574/72 weiter gegenüber: • Island • Liechtenstein • Norwegen Diese sind über das „Abkommen über den freien Personenverkehr\" vom 21.6.1999 seit dem 1.6.2002 auch anzuwenden auf: • die Schweiz Die VO (EWG) Nr. 883/2004 stimmt im Wege einer Koordinierung die verschiedenen nationalen Rentensysteme der Mitgliedstaaten aufeinander ab und gewährleistet dadurch die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern, ohne dass es zu Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen kommt. Sie legt in ihrem Anhang VI, C. Deutschland Nr. 4 Buchstabe b fest, dass Personen, die von ihrem Geltungsbereich erfasst sind, zur frei willigen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie bereits vorher mindestens einen Beitrag zu dieser entrichtet haben. Nach der VO (EWG) Nr. 883/2004 können sich damit die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie die in den Mitgliedsstaaten wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention, die über einen Vorbeitrageinen Bezug zum deutschen Rentenversicherungssystem aufweisen, hier freiwillig versichern. Dasselbe gilt für andere ausländische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Land haben, da sie über die VO (EG) Nr. 859/2003 (Drittstaatsverordnung) den EU-Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Beispiel: Ein dänischer und auch ein kanadischer Staatsangehöriger sind beide gleichermaßen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie z.B. in Litauen wohnen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zuvor bereits mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben. Halten sich die ausländischen Staatsangehörigen gewöhnlich in einem Drittstaat außerhalb der EU auf, dann ist zu differenzieren. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind mit einem Vorbeitrag, Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz bei einer Vorversicherungszeit von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Das gilt allerdings nur dann, wenn eine anderweitige Pflicht- oder freiwillige Versicherung in der EU, dem EWR oder der Schweiz nicht besteht. Andere ausländische Staatsangehörige sind dagegen grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Eine solche Berechtigung kann sich nur ausnahmsweise aus zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen (siehe Ziffer 2.3.1.2) ergeben. Beispiel: Ein französischer Staatsangehöriger verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Süd-Afrika. Er ist zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn er schon für mindestens einen Monat Beiträge entrichtet hat und keine Versicherung in Frankreich besteht. Ein Südafrikaner, der bisher in Frankreich gelebt und gearbeitet hat, geht zurück in sein Heimatland. Er ist in Deutschland nicht länger zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587