Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.3.1.2 Sozialversicherungsabkommen Deutschland hat mit Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, der Republik Korea, Serbien, Tunesien, der Türkei und den USA zweiseitige umfassende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Daneben gibt es das Vierseitige Übereinkommen sowie das Rheinschifferabkommen. Alle diese Abkommen dienen - wie auch die VO (EWG) Nr. 883/2004 - der Koordinierung nationaler Sozialversicherungssysteme, um Wanderarbeitnehmern die Erlangung einer sozialen Absicherung zu erleichtern. Für Staatsangehörige der Abkommensstaaten sowie für Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention und für Staatenlose mit Aufenthalt in den Abkommensstaaten kann sich daher aus den einzelnen Abkommen unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ergeben. Nähere Einzelheiten dazu sind den entsprechenden Informationsbroschüren der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;