Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.4 Weitere Voraussetzungen für in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherte landwirtschaftliche Unternehmer
- 2.3.5 Antragstellung, Beginn, Wirkung und Ende der Befreiung
- 2.4 Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.5 Antragstellung, Beginn, Wirkung und Ende der Befreiung Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 6 Abs. 1b Nr.1 bis 3 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 war nur auf Antrag des Versicherten möglich (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Der Befreiungsantrag war grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, der über den Antrag zu entscheiden hatte (§ 6 Abs. 3 SGB VI). Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen war nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Antragsformulare für die Befreiung waren auch bei den Versorgungseinrichtungen erhältlich. Eines Befreiungsverfahrens nach § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 bedurfte es für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht, die zuvor bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. 2.1) befreit waren und auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II unverändert Pflichtmitglied ihrer Kammer und ihres Versorgungswerks geblieben waren. Für die Selbständigen mit Lebens-/Rentenversicherungsvertrag hatten die Rentenversicherungsträger einen bundeseinheitlichen Antragsvor druck (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für den Bezug von Arbeitslosengeld II wegen einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit und Vorliegens einer anderweitigen Altersvorsorge;V054) aufgelegt. Der Vordruck war sowohl bei den Rentenversicherungsträgern als auch bei den jeweiligen Leistungsträgern erhältlich. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.122010 begann mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Die Antragsfrist begann mit dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Die Befreiung fand ausschließlich auf den jeweiligen Bezug des Arbeitslosengeldes II Anwendung und endete mit dem Wegfall dieser Leistung. Kurzzeitige Unterbrechungen des Leistungsbezugs (z.B. wegen Zahlung von Kranken-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld) beendeten die Befreiung nicht.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587