Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.5 Antragstellung, Beginn, Wirkung und Ende der Befreiung Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 6 Abs. 1b Nr.1 bis 3 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 war nur auf Antrag des Versicherten möglich (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Der Befreiungsantrag war grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, der über den Antrag zu entscheiden hatte (§ 6 Abs. 3 SGB VI). Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen war nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Antragsformulare für die Befreiung waren auch bei den Versorgungseinrichtungen erhältlich. Eines Befreiungsverfahrens nach § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010 bedurfte es für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nicht, die zuvor bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. 2.1) befreit waren und auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II unverändert Pflichtmitglied ihrer Kammer und ihres Versorgungswerks geblieben waren. Für die Selbständigen mit Lebens-/Rentenversicherungsvertrag hatten die Rentenversicherungsträger einen bundeseinheitlichen Antragsvor druck (Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für den Bezug von Arbeitslosengeld II wegen einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit und Vorliegens einer anderweitigen Altersvorsorge;V054) aufgelegt. Der Vordruck war sowohl bei den Rentenversicherungsträgern als auch bei den jeweiligen Leistungsträgern erhältlich. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI i.d.F. bis 31.122010 begann mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis 31.12.2010, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Die Antragsfrist begann mit dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Die Befreiung fand ausschließlich auf den jeweiligen Bezug des Arbeitslosengeldes II Anwendung und endete mit dem Wegfall dieser Leistung. Kurzzeitige Unterbrechungen des Leistungsbezugs (z.B. wegen Zahlung von Kranken-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld) beendeten die Befreiung nicht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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