Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4 Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (vgl. 1.9) werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des 5. SGB VI-ÄndG vom 4.122004 [BGBl. I S. 3183] mit dem die Wörter „selbständig tätige Handwerker\" durch die Wörter „Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben\" rückwirkend zum 1.12004 ersetzt wurden).- Ausgenommen von dieser Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Bezirksschornsteinfegermeister. Aufgrund der Änderung des Schornsteinfegerwesens wandeln sich zum 1.1.2013 die Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger um, d.h., die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister nennen sich zukünftig bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Auch sie können sich - wie bisher schon die Bezirksschornsteinfegermeister - nicht von der Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. ab 29.112008, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.112008 [BGBl. IS. 2242]). Handwerker, die am 31.12.2003 mit einem nach der HwO ab 1.1.2004 als zulassungsfrei angesehenen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen und versicherungspflichtig waren, bleiben über den 31.12.2003 hinaus in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI, vgl. 1.9). Sie können sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI - wie Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben - von der Versicherungspflicht befreien lassen (vgl. § 229 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI - eingefügt durch das 5. SGB VI-ÄndG). Dies trifft auch auf Gesellschafter einer Personengesellschaft zu, wenn aufgrund der Eintragung der Personengesellschaft in die Handwerksrolle am 31.12.2003 Versicherungspflicht bestanden hat und die Eintragung der Personengesellschaft von der Handwerksrolle in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke ab dem 1.1.2004 übertragen wurde. Den Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben - abgesehen von Bezirksschornsteinfegermeistern (und ab 1.1.2013 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern) - wird ermöglicht, sich nachdem Erreichen einer Grundsicherung (216 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) von der Versicherungspflicht nach §2 Satz 1 Nr. 8 SGB. VI befreien zu lassen. Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit Pflichtbeiträgen belegt ist, zählt dabei als voller Monat (vgl. § 122 Abs. 1 SGB VI). Auf diese 18 Jahre werden sämtliche - auch im Beitrittsgebiet zurückgelegte – für den Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb anzurechnende Pflichtbeitragszeiten (z. B. Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung [§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI], Kindererziehung [§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 56 SGB VI, §§ 249,249a SGB VI], nicht erwerbsmäßigen Pflege [§3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI], Wehrdienstleistung [§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI], Berufsausbildungszeit [§ 247 Abs. 2a SGB VI]) angerechnet. Nicht berücksichtigt werden allerdings aus dem Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Rentenanwartschaften. Hinweis: Die Befreiung war jedoch bei Ausübung einer handwerklichen Tätigkeitausgeschlossen, wenn die vorrangige Versicherungspflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (vgl. LH, § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) bestand, da sich die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nur auf eine Versicherungspflicht als Gewerbetreiben der im Handwerk bezieht (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Der zuständige Regionalträger (vgl.1.9.6) entscheidet über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Befreiung wirkt (§ 6 Abs. 4 SGB VI) vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird (Beispiel 1), sonst vom Eingang des Antrags an (Beispiel 2). Beispiel 1: Zahlung des 216. Pflichtbeitrages im Juni 2010 Eingang des Befreiungsantrages am 29.8.2010 Lösung: Da der Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist (1.7.2010 bis 30.9.2010) gestellt worden ist, wird die Befreiung ab 1.7.2010 wirksam. Beispiel 2: Zahlung des 216. Pflichtbeitrages im Juni 2010 Eingang des Befreiungsantrages am 17.10.2010 Lösung: Da der Antrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist (1.7.2010 bis 30.9.2010) gestellt worden ist, wird die Befreiung erst vom Eingang des Antrags an, d. h. ab 17.10.2010 wirksam. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, sofern der Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb keine Beitragsrückstände hat. Liegen zunächst noch Beitragsrückstände vor, kommt eine Befreiung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nur in Betracht, sofern die Rückstände spätestens in den auf den 216. Monat folgenden drei Monaten bezahlt werden (Beispiel 1). Erfolgt die Zahlung erst später, liegt auch über den 216. Monat hinaus Versicherungspflicht vor. Die dreimonatige Antragsfrist beginnt dann mit dem Ablauf des Tages der Beitragszahlung, weil erst mit der Zahlung des 216. Pflichtbeitrages die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in diesem Fall nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger frühestens mit dem Tag der Zahlung der Beitragsrückstände bis zum 216. Pflichtbeitrag zulässig (vgl. Beispiel2). Beispiel 1: 216. Monat Rentenversicherungspflicht im Juli 2010 Eingang des Befreiungsantrages am 27.8.2010 Zahlung der Beitragsrückstände für April bis Juli 2010 am 17.102010 Lösung: Da innerhalb der Dreimonatsfrist (1.8.2010 bis 31.10.2010) die Beitragsrückstände gezahlt wurden und die Antragstellungerfolgte, wird die Befreiung ab 1.8.2010 wirksam. Beispiel 2: 216. Monat Rentenversicherungspflicht im Januar 2010 Zahlung der Beitragsrückstände am 8.7.2010 Eingang des Befreiungsantrages am 27.8.2010 Lösung: Die dreimonatige Antragsfrist beginnt am 9.7.2010 und endet am 8.10.2010. Da der Befreiungsantrag am 27.8.2010 und damit fristgerecht eingegangen ist, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung vom 8.7.2010 ausgesprochen. Der Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb hat die für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 7.7.2010 fällig gewordenen Pflichtbeiträge noch zu zahlen. Für die Zeit ab 8.7.2010 werden keine weiteren Pflichtbeiträge fällig. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 7.7.2010 (erneut) im Zahlungsrückstand ist. Die Befreiung ist nur auf die Tätigkeit des Gewerbetreibenden im Hand werksbetrieb beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) und endet mit der Löschung der Eintragung des Handwerks in die Handwerksrolle oder mit der Aufgabe der Tätigkeit. Die erneute Aufnahme einer Tätigkeit als Gewerbetreibender im Hand werksbetrieb führt beim Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger wieder zur Versicherungspflicht; und zwar selbst dann, wenn der Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb mit demselben Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird. Für eine erneute Befreiung ist ein weiterer Antrag erforderlich. Die Befreiung gilt dagegen weiter, wenn sich der Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb in der Handwerksrolle löschen lässt und gleichzeitig bzw. zeitnah mit dem selben Betrieb eine Neueintragung erfolgt (z.B. wegen Verlegung des Betriebes in den Bereich einer anderen Handwerkskammer). Nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger ist dabei ein Zeitraum von zwei Kalendermonaten zwischen Löschung und Neueintragung für die Weitergeltung der Befreiung unschädlich, wenn in diesem Zeitraum keine versicherte Beschäftigung aufgenommen wird. Hinweise: Im Anschluss an die Befreiung können beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen freiwillige (Mindest-) Beiträge zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht steht einer (späteren) Antragspflichtversicherung für Selbständige nicht entgegen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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