Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.1.2 Sozialversicherungsabkommen
- 2.4 Bewilligung oder Bezugeiner Vollrente wegen Alters
- 3. Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4 Bewilligung oder Bezug einer Vollrente wegen Alters Die freiwillige Versicherung ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs dieser Rente nach § 7 Abs. 3 SGB VI nicht zulässig. Eine Vollrente wegen Alters ist bindend bewilligt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein Rechtsbehelf nicht eingelegt worden ist. Das bedeutet, dass während des Laufs dieser Frist, aber auch nach eingelegtem Rechtsbehelf während des Verfahrens (Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren), freiwillige Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn wirksam gezahlt werden können. Im Ergebnis ist die frei willige Versicherung für Zeiten vor Beginn der Vollrente wegen Alters zulässig, wenn die Beiträge entweder vor Rentenbewilligung oder aber nach Bewilligung und vor Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides gezahlt werden. Für Zeiten nach Beginn der Vollrente wegen Alters ist die freiwillige Versicherung generell unzulässig. Wird eine Vollrente wegen Alters nach § 42 SGB VI in eine Teilrente umgewandelt, dann lebt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vom Beginn des Kalendermonats wieder auf, in dem die Umwandlung wirksam wird (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Fällt die Vollrente wegen Alters nach § 100 Abs. 3 SGB VI weg, so ist die freiwillige Versicherung vom Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, wieder zulässig. Die bindende Bewilligung bzw. der Bezug einer Teilrente wegen Alters schließt die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht aus. Bei den während des Teilrentenbezugs wirksam für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlten freiwilligen Beiträgen sind noch Entgeltpunkte für die bereits bezogene Teilrente zu berücksichtigen (§ 75 Abs. 1 SGB VI). Entsprechendes gilt bei nach bindender Bewilligung einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlten freiwilligen Beiträgen. Für Zeiten nach Beginn dieser Renten gezahlte freiwillige Beiträge wirken sich grundsätzlich erst bei einer Folgerente aus. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die freiwillige Versicherung für Zeiten vor und während der Erwerbsminderung zulässig. Allerdings werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für frei willige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich nicht ermittelt. Zusammenfassung: Die freiwillige Versicherung ist möglich, wenn - das 16. Lebensjahr vollendet ist, - keine Versicherungspflicht in der deutschen RV besteht, - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, - gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland besteht grundsätzlich nur bei deutscher Staatsangehörigkeit oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts, . - freiwillige Beiträge für Zeiten vor Beginn einer Vollrente wegen Alters entweder bereits vor Rentenbewilligung oder nach Rentenbewilligung und vor Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides gezahlt werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587