Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4 Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung Im Wesentlichen hängt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der Frage der Weisungsgebundenheit bzw.-freiheit ab. Es kommt hierbei nicht allein darauf an, inwieweit ein Gesellschafter- Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter, Geschäftsführer einer Familien-GmbH bzw. Fremdgeschäftsführer an Entscheidungen der (weiteren) Gesellschafter gebunden ist, die den Inhalt seiner Tätigkeit betreffen; solchen Bedingungen unterliegt unter Umständen auch ein selbständiger Beauftragter (Dienstpflichtiger), der Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (BSG-Urteil vom 13.12.1960 - 3 RK2/56 - in: BSGE 13, 196; SozR AVG § 1 a.F. Bl. Aa 2 Nr. 5). Wesentlicher ist vielmehr, ob der äußere Rahmen dieser Tätigkeit, insbesondere was Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung betrifft, durch einseitige Weisungen geregelt wird oder geregelt werden kann (vgl. Entscheidungshilfe, Punkt III.). Während in der älteren Rechtsprechung des BSG zum Teil noch an genommen wurde, es sei nichtentscheidend, ob die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen durch ein willensbildendes Organ der Gesellschaft bestehe, sondern, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde(vgl. etwa BSG-Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - in: USK 9347; Die Beiträge 1993,521), stellt das BSG in seinen neueren Entscheidungen darauf ab, dass zu den tatsächlichen Verhältnissen das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen jeweils zustehende Rechtsmacht gehören. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich demnach aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird (so zuletzt BSG-Urteile vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - in: USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006, 149, vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; USK 2007-82; Breith. 2007,832). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. 2.2.4). Einer wirksamen formlosen Abbedingung entsprechender Abreden hin sichtlich Art, Zeit, Dauer und Ort im schriftlichen Geschäftsführer-/ Anstellungsvertrag durch schlüssiges Verhalten steht ganz regelmäßig entgegen, dass nach dem entsprechenden Vertragstext Nebenabreden und Änderungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift form bedürfen. Dementsprechend kann nicht argumentiert werden, dass der Vertrag nicht gelebt werde und/oder allein z.B. aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurde. Es unterliegt nicht der Disposition der Vertragsparteien, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. BSG-Urteil vom 24.1.2007 - B 12KR 31/06 R- a. a. O.). Umgekehrt gilt vielmehr, dass dann, wenn eine vertragliche Gestaltung durch zwingende gesetzliche Regelungen vorgegeben ist, davon aus zugehen ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse hiervon nicht rechts erheblich abweichen und deshalb bei der Beurteilung der Versicherungspflicht diese vertragliche Gestaltung auch rechtlich maßgebend ist (vgl. BSG a.a.O.). So sehen auch die Regelungen in GmbH-Gesellschafterverträgen und dem folgend in den Geschäftsführerverträgen ganz regelmäßig vor, dass z.B. die Geschäfte der GmbH in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen sind und bestimmte Geschäfte der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen. Auch diese Regelungen können nicht wirksam formlos abbedungen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist daher zur Frage der Weisungsgebundenheit bzw. -freiheit hinsichtlich Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung auf die jeweilige Rechtsmacht der am Arbeitsprozess Beteiligten abzustellen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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