Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.3 Selbstkontrahierungsverbot, Alleinvertretungsberechtigung, Namensgeber
- 2.4 Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung
- 2.4.1 Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4 Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung Im Wesentlichen hängt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der Frage der Weisungsgebundenheit bzw.-freiheit ab. Es kommt hierbei nicht allein darauf an, inwieweit ein Gesellschafter- Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter, Geschäftsführer einer Familien-GmbH bzw. Fremdgeschäftsführer an Entscheidungen der (weiteren) Gesellschafter gebunden ist, die den Inhalt seiner Tätigkeit betreffen; solchen Bedingungen unterliegt unter Umständen auch ein selbständiger Beauftragter (Dienstpflichtiger), der Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (BSG-Urteil vom 13.12.1960 - 3 RK2/56 - in: BSGE 13, 196; SozR AVG § 1 a.F. Bl. Aa 2 Nr. 5). Wesentlicher ist vielmehr, ob der äußere Rahmen dieser Tätigkeit, insbesondere was Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung betrifft, durch einseitige Weisungen geregelt wird oder geregelt werden kann (vgl. Entscheidungshilfe, Punkt III.). Während in der älteren Rechtsprechung des BSG zum Teil noch an genommen wurde, es sei nichtentscheidend, ob die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen durch ein willensbildendes Organ der Gesellschaft bestehe, sondern, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde(vgl. etwa BSG-Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - in: USK 9347; Die Beiträge 1993,521), stellt das BSG in seinen neueren Entscheidungen darauf ab, dass zu den tatsächlichen Verhältnissen das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten und die ihnen jeweils zustehende Rechtsmacht gehören. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich demnach aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird (so zuletzt BSG-Urteile vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - in: USK 2006-8; Die Beiträge Beilage 2006, 149, vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; USK 2007-82; Breith. 2007,832). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. 2.2.4). Einer wirksamen formlosen Abbedingung entsprechender Abreden hin sichtlich Art, Zeit, Dauer und Ort im schriftlichen Geschäftsführer-/ Anstellungsvertrag durch schlüssiges Verhalten steht ganz regelmäßig entgegen, dass nach dem entsprechenden Vertragstext Nebenabreden und Änderungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift form bedürfen. Dementsprechend kann nicht argumentiert werden, dass der Vertrag nicht gelebt werde und/oder allein z.B. aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurde. Es unterliegt nicht der Disposition der Vertragsparteien, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. BSG-Urteil vom 24.1.2007 - B 12KR 31/06 R- a. a. O.). Umgekehrt gilt vielmehr, dass dann, wenn eine vertragliche Gestaltung durch zwingende gesetzliche Regelungen vorgegeben ist, davon aus zugehen ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse hiervon nicht rechts erheblich abweichen und deshalb bei der Beurteilung der Versicherungspflicht diese vertragliche Gestaltung auch rechtlich maßgebend ist (vgl. BSG a.a.O.). So sehen auch die Regelungen in GmbH-Gesellschafterverträgen und dem folgend in den Geschäftsführerverträgen ganz regelmäßig vor, dass z.B. die Geschäfte der GmbH in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen sind und bestimmte Geschäfte der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen. Auch diese Regelungen können nicht wirksam formlos abbedungen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist daher zur Frage der Weisungsgebundenheit bzw. -freiheit hinsichtlich Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung auf die jeweilige Rechtsmacht der am Arbeitsprozess Beteiligten abzustellen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587