Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4.1 Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Gleichmäßig bzw. nahezu gleichmäßig an einer GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. mit jeweils 33 1/3% oder 25 % bzw. mit 32 %, 33 %und 35 %) die - weil Gesellschafterbeschlüsse aufgrund der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag durch einfache Mehrheit her beigeführt werden - jeweils keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können, wurden regelmäßig nicht als abhängig Beschäftigte der GmbH angesehen. Begründet wurde dies da mit, dass sie nicht nur die alleinigen Geschäftsführer waren, sondern zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH, so dass ihnen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieselben Personen als Gesellschafter gegenüberstanden und daher ein - für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischer - Interessengegensatz kaum denkbar erschien. Diese Identität legte vielmehr den Schluss nahe, dass die Geschäftsführer im „eigenen\" Unternehmen tätig und damit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Selbständige waren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 - in: USK 82160; Urteile des Bayerischen LSG vom 18.10.2005 - L 5 KR 213/04 - und vom 24.1.2006 - L 5 KR 99/05 - abrufbar im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeblich) fehlende typische Interessengegensatz bei Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern wird jedoch vom BSG (Urteile vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R und 11a AL 45/06 R - in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 8, USK 2007-107; Breith. 2008,141) nicht (mehr) als geeignetes Abgrenzungskriterium angesehen. Die Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts. Daher sind die zur Arbeitnehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entwickelten Grundsätze auch anzuwenden, wenn Personenidentität zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern besteht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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