Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.3 Sonderregelungfür die neuen Bundesländer
- 2.4 Persönliche Entgeltpunkte/ Persönliche Entgeltpunkte (Ost)
- 2.5 Zugangsfaktor
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4 Persönliche Entgeltpunkte/Persönliche Entgeltpunkte (Ost) Die persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost) sind der Faktor innerhalb der Rentenformel, der die individuelle Höhe einer Rente bestimmt. Während der Rentenartfaktor und der aktuelle Renten wert/aktuelle Rentenwert (Ost) für alle Versicherten feststehende Größen darstellen, sind die persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von sämtlichen zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten abhängig. Die persönlichen Entgeltpunkte/persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) gem. § 66 SGB VI für • Beitragszeiten • beitragsfreie Zeiten • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten • Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung • Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben und • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit dem Zugangsfaktor (vgl. 2.5) vervielfältigt wird: Persönliche Entgeltpunkte Summe aller Entgeltpunkte x Zugangsfaktor Persönliche Entgeltpunkte = Summe aller Entgeltpunkte x Zugangsfaktor (Ost) (Ost) Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) sind bei einer Versicherten- und Erziehungsrente die Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) des Rentenberechtigten und bei einer Hinterbliebenenrente die des verstorbenen Versicherten. Für eine Vollwaisenrente ist auf die Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten zurückzugreifen. Bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie Waisenrenten ist des Weiteren ein Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen. Die Rentenhöhe wird in erster Linie durch die Höhe der während der gesamten Zugehörigkeit zur Versicherung - und nicht etwa nur der letzten drei oder fünf Jahre an versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen - bestimmt. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) wird Jahr für Jahr, also vom Beginn der Versicherung (regelmäßig ab Vollendung des 17.Lebensjahres) bis zum Rentenbeginn, festgestellt, in welchem Verhältnis das Entgelt des einzelnen Versicherten zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versichertengestanden hat. Dieses Verhältnis wird für jedes Jahr errechnet und in der Summe aller Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten dargestellt. Ein voller Entgeltpunkt entspricht der Versicherung eines Entgelts in Höhe des Durchschnittsentgelts aller Versicherten während eines gesamten Kalenderjahres. Zu beachten ist, dass das in den neuen Bundesländern erworbene Arbeitsentgelt mittels eines Faktors der Anlage 10 zum SGB VI zuvor hochgewertet wird, bevor es mit dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird. Damit sollen die noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern ausgeglichen werden. Betragen die Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) für ein Kalenderjahr weniger als 1,0, lag der persönliche beitragspflichtige Verdienst unter dem eines Durchschnittsverdieners. Betragen die Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) für ein Kalenderjahr mehr als 1,0,lag der persönliche beitragspflichtige Verdienst über dem eines Durchschnittsverdieners. Die für ein Kalenderjahr maximal erreichbaren Entgeltpunkte richten sich jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RV, bis zu der Beiträge zu zahlensind. Diese jährlichen Höchstwerte werden in der Anlage 2b zum SGB VI fortgeschrieben und gelten in den neuen und alten Bundesländern gleichermaßen. Wie die jeweiligen Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost)bestimmt werden, wird unter 3. genauer beschrieben.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587