Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.3.3 Sonderregelung für die neuen Bundesländer Sind in einer Rente - auch nur teilweise- Entgeltpunkte (Ost) berechnet, werden diese mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert (§ 255a SGB VI). Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ist nach der Sonderregelung des § 254c SGB VI durchzuführen, die inhaltlich jedoch nicht von der Grundvorschrift des § 65 SGB VI abweicht. Hiernach wer den diese Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Dieser wird - wie auch der aktuelle Rentenwert - im Verordnungsweg bestimmt und bekannt gegeben. Allerdings ist in der Sonderregelung für die Anpassung der Renten, denen (auch) ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, kein fester Anpassungstermin (1. Juli eines jeden Jahres) vorgeschrieben. Hintergrund ist die Tatsache, dass vom Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnet ist, flexibel auf die Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern zu reagieren. Bis 1996 erfolgten jährlich zwei Rentenanpassungen (jeweils zum 1.1. und zum 1.7.). Seit 1997 gibt es jedoch - wie in den alten Bundesländern - nur noch eine jährliche Rentenanpassung, jeweils zum 1.7. Nach den §§ 255a Abs. 1 Satz 2 und 255b Abs. 1 Satz 1 SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert (Ost) jährlich zum 1.7. Trotz der abweichenden Formulierung in § 254c SGB VI besteht in soweit der gleiche Rechtszustand in den alten und in den neuen Bundesländern.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin