Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.2.2 Durchführung der Rentenanpassung
- 2.3.3 Sonderregelungfür die neuen Bundesländer
- 2.4 Persönliche Entgeltpunkte/ Persönliche Entgeltpunkte (Ost)
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.3 Sonderregelung für die neuen Bundesländer Sind in einer Rente - auch nur teilweise- Entgeltpunkte (Ost) berechnet, werden diese mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert (§ 255a SGB VI). Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ist nach der Sonderregelung des § 254c SGB VI durchzuführen, die inhaltlich jedoch nicht von der Grundvorschrift des § 65 SGB VI abweicht. Hiernach wer den diese Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Dieser wird - wie auch der aktuelle Rentenwert - im Verordnungsweg bestimmt und bekannt gegeben. Allerdings ist in der Sonderregelung für die Anpassung der Renten, denen (auch) ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, kein fester Anpassungstermin (1. Juli eines jeden Jahres) vorgeschrieben. Hintergrund ist die Tatsache, dass vom Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnet ist, flexibel auf die Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern zu reagieren. Bis 1996 erfolgten jährlich zwei Rentenanpassungen (jeweils zum 1.1. und zum 1.7.). Seit 1997 gibt es jedoch - wie in den alten Bundesländern - nur noch eine jährliche Rentenanpassung, jeweils zum 1.7. Nach den §§ 255a Abs. 1 Satz 2 und 255b Abs. 1 Satz 1 SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert (Ost) jährlich zum 1.7. Trotz der abweichenden Formulierung in § 254c SGB VI besteht in soweit der gleiche Rechtszustand in den alten und in den neuen Bundesländern.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;