Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.3.2.2 Durchführung der Rentenanpassung
- 2.3.3 Sonderregelungfür die neuen Bundesländer
- 2.4 Persönliche Entgeltpunkte/ Persönliche Entgeltpunkte (Ost)
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.3.3 Sonderregelung für die neuen Bundesländer Sind in einer Rente - auch nur teilweise- Entgeltpunkte (Ost) berechnet, werden diese mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert (§ 255a SGB VI). Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ist nach der Sonderregelung des § 254c SGB VI durchzuführen, die inhaltlich jedoch nicht von der Grundvorschrift des § 65 SGB VI abweicht. Hiernach wer den diese Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Dieser wird - wie auch der aktuelle Rentenwert - im Verordnungsweg bestimmt und bekannt gegeben. Allerdings ist in der Sonderregelung für die Anpassung der Renten, denen (auch) ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, kein fester Anpassungstermin (1. Juli eines jeden Jahres) vorgeschrieben. Hintergrund ist die Tatsache, dass vom Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnet ist, flexibel auf die Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern zu reagieren. Bis 1996 erfolgten jährlich zwei Rentenanpassungen (jeweils zum 1.1. und zum 1.7.). Seit 1997 gibt es jedoch - wie in den alten Bundesländern - nur noch eine jährliche Rentenanpassung, jeweils zum 1.7. Nach den §§ 255a Abs. 1 Satz 2 und 255b Abs. 1 Satz 1 SGB VI verändert sich der aktuelle Rentenwert (Ost) jährlich zum 1.7. Trotz der abweichenden Formulierung in § 254c SGB VI besteht in soweit der gleiche Rechtszustand in den alten und in den neuen Bundesländern.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587