Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4.1.3 Sonderregelungen
- 2.4.2 Geringfügige Tätigkeit bei Antragstellung
- 2.4.3 Antragsrücknahme und Verzicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.4.2 Geringfügige Tätigkeit bei Antragstellung
Bis auf die Selbständigen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III bezogen, sind Selbständige, die ihre Tätigkeit (zunächst) nur in geringfügigem zeitlichen Umfang und mitgeringem Einkommen ausüben, versicherungsfrei (vgl. V.1.1). Siemüssen zur Vermeidung des Fristablaufs ebenfalls einen Antraginnerhalb von fünf Jahren nachdem Beginn der Erwerbstätigkeit oder dem Wegfall der Versicherungspflicht stellen (vgl. 2.4.1). Werden die übrigen Voraussetzungen erfüllt, teilt der zuständige Rentenversicherungsträger dem Versicherten mit, dass seinem Antrag entsprochen wird. Allerdings besteht so lange Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1und Abs. 3 SGB IV), bis die Geringfügigkeitsgrenzen (z.B. wegen Erhöhung des erzielten Einkommens) überschritten werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;