Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.4.1.3 Sonderregelungen
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten aufgegeben. Die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung orientiert sich seit dem 1.1.2005 daher grundsätzlich nicht mehr an der Art der ausgeübten Beschäftigung, bzw. Tätigkeit.
Für sog. Bestandsversicherte, d.h. Versicherte, an die eine Versicherungsnummer vor dem 1.1.2005 vergeben wurde, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Übergangsregelung des § 274c Abs. 1 SGB VI. Danach bleiben Bestandsversicherte im Regelfall dem am 31.12.2004 zuständigen Versicherungsträger zugeordnet.
Bei der Versicherungspflicht auf Antrag war aber bereits nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht die Art der ausgeübten Tätigkeit für die Zuordnung unbeachtlich. Für die Durchführung der Antragspflichtversicherung der Selbständigen war jeweils der Rentenversicherungsträger zuständig, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war. Hatte eine sog. Vorversicherung nicht bestanden, konnte auf Antrag die Zuständigkeit des Trägers der RV der Arbeiter (Landesversicherungsanstalt) bestimmt werden. Das Wahlrecht konnte nur einmal ausgeübt werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;