Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.5 Familien-GmbH In einer Familien-GmbH tätige Gesellschafter-Geschäftsführer können keine abhängig Beschäftigten sein (vgl. Entscheidungshilfe, Punkt IV.), wenn z.B. die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rück sichtnahmen und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist (BSG-Urteile vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 - in: SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; USK 71199, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 -in: USK 82160 und vom 14.12.1999-B 2 U48/98 R-in: USK9975). Die enge familiäre Verbundenheit kann es selbst bei einem (nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligten) Geschäftsführer einer Familien- GmbH an der für eine versicherungspflichtige Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit fehlen lassen. Vom BSG (vgl. Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - in: USK 87170) wurde das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise bei einem Geschäftsführer verneint, der aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Familien-GmbH nach eigenem Gutdünken führt. In dieser Entscheidung war insbesondere mitentscheidend, dass für die Alleingeschäftsführerin, deren Mutter Alleingesellschafterin war, weder ein Fixgehalt noch ein Tantiemenanspruch der Höhe nach vereinbart war, sondern das Gehalt im Einzelnen durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden und sich an den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen orientieren sollte, wo bei es keinesfalls einen Betrag unterschreiten durfte, dem die Klägerin widersprach. Diese Teilhabe am Unternehmerrisiko hat das BSG in sei ner Entscheidung als gewichtiges Indiz für eine Identität zwischen den Belangen der Alleingeschäftsführerin und der GmbH gesehen. In seinem Zurückverweisungsurteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - (in: USK 9347) hat das BSG ausgeführt, dass auch ein Geschäftsführer einer Familien-GmbH selbständig tätig sein kann, wenn er nach dem Anstellungsvertrag die Leitung des Betriebes innehat, in seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für das eigene Unternehmen aus übt. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich bestehende Abhängigkeit (fehlende Rechtsmacht) dennoch von den tatsächlichen Verhältnissen so überlagert sein kann, dass in einer Familien-GmbH eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre erneut beim BSG anhängig (abrufbar unter www.bundessozialgericht.de, Az.: B 12 KR 25/10 R hier: mitarbeitender Sohn, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer Familien-GmbH und B 12 R 14/10 R hier: Sohn als Geschäftsführer einer Familien-GmbH ohne eigene Kapitalbeteiligung). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ohne maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der ihm übertragene Aufgaben nach Weisung der Gesellschaft durchführt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (BSG-Urteil vom 23.1.1986 - 11a RK 4/84 - in: SozR 5420 § 2 Nr. 35; USK 8606).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;