Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.5 Familien-GmbH In einer Familien-GmbH tätige Gesellschafter-Geschäftsführer können keine abhängig Beschäftigten sein (vgl. Entscheidungshilfe, Punkt IV.), wenn z.B. die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rück sichtnahmen und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist (BSG-Urteile vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 - in: SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; USK 71199, vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 -in: USK 82160 und vom 14.12.1999-B 2 U48/98 R-in: USK9975). Die enge familiäre Verbundenheit kann es selbst bei einem (nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligten) Geschäftsführer einer Familien- GmbH an der für eine versicherungspflichtige Beschäftigung unabdingbaren Voraussetzung der persönlichen Abhängigkeit fehlen lassen. Vom BSG (vgl. Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - in: USK 87170) wurde das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise bei einem Geschäftsführer verneint, der aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Familien-GmbH nach eigenem Gutdünken führt. In dieser Entscheidung war insbesondere mitentscheidend, dass für die Alleingeschäftsführerin, deren Mutter Alleingesellschafterin war, weder ein Fixgehalt noch ein Tantiemenanspruch der Höhe nach vereinbart war, sondern das Gehalt im Einzelnen durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden und sich an den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen orientieren sollte, wo bei es keinesfalls einen Betrag unterschreiten durfte, dem die Klägerin widersprach. Diese Teilhabe am Unternehmerrisiko hat das BSG in sei ner Entscheidung als gewichtiges Indiz für eine Identität zwischen den Belangen der Alleingeschäftsführerin und der GmbH gesehen. In seinem Zurückverweisungsurteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - (in: USK 9347) hat das BSG ausgeführt, dass auch ein Geschäftsführer einer Familien-GmbH selbständig tätig sein kann, wenn er nach dem Anstellungsvertrag die Leitung des Betriebes innehat, in seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für das eigene Unternehmen aus übt. Hinweis: Die Rechtsfrage, ob die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich bestehende Abhängigkeit (fehlende Rechtsmacht) dennoch von den tatsächlichen Verhältnissen so überlagert sein kann, dass in einer Familien-GmbH eine selbständige Tätigkeit vorliegen kann, ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre erneut beim BSG anhängig (abrufbar unter www.bundessozialgericht.de, Az.: B 12 KR 25/10 R hier: mitarbeitender Sohn, weder Gesellschafter noch Geschäftsführer einer Familien-GmbH und B 12 R 14/10 R hier: Sohn als Geschäftsführer einer Familien-GmbH ohne eigene Kapitalbeteiligung). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ohne maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der ihm übertragene Aufgaben nach Weisung der Gesellschaft durchführt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (BSG-Urteil vom 23.1.1986 - 11a RK 4/84 - in: SozR 5420 § 2 Nr. 35; USK 8606).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587