Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.4.3 Fremdgeschäftsführer Fremdgeschäftsführer können häufig über die eigene Arbeitskraft sowie Arbeitsort und Arbeitszeit im Wesentlichen frei verfugen. Dennoch werden bei Geschäftsführern ohne Kapitalbeteiligung an der GmbH die Verhältnisse nur ausnahmsweise so liegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein kann; nämlich bei Geschäftsführern einer Familien-GmbH (vgl. Ziffer 2.5 - Familien-GmbH). Insbesondere allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremd bestimmten Arbeit kann bei Fremdgeschäftsführern nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, da sie ansonsten in einer sicherlich nicht von ihnen vorgegebenen Ordnung nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfen und selbst bei Belassung größter Freiheiten der Überwachung durch die Gesellschafter (§46 Nr. 6 GmbHG) unterliegen (vgl. BSG-Urteil vom 22.8.1973 - 12 RK 24/72 - in: SozR Nr. 22 § 3 AVG; Breith. 1974,369; USK 73122). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG verfeinert sich die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art zur „funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" (vgl. Urteile vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 - in: BSGE 16,289,294; SozR RVO § 165 Bl. Aa 33 Nr. 30 und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - in: BSGE 20,6; SozR RVO § 165 Bl. Aa 53 Nr. 41). Dem steht nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer - gegenüber sonstigen Arbeitnehmern - Funktionen eines Arbeitgebers wahrnehmen, denn auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits - als leitender Angestellter - bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (vgl. BSG-Urteil vom 13.12.1960 - 3 RK 2/56 - in: BSGE 13,196; SozR AVG § 1 a.F. Bl. Aa 2 Nr. 5). Diese Rechtsauffassung wurde vom BSG erneut bestätigt (vgl. Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - in: SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Breith. 2002,474; USK 2001-60; NJWRR 2002,758, DAngVers 2002, 438 ff. mit Anmerkungen von Menthe). Nach diesem höchstrichterlichen Urteil ist der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln darf und insoweit der Prüfung und Überwachung des durch die Gesellschafterversammlung eingesetzten Beirats unterliegt, grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und sozialversicherungspflichtig. Die Zahlung eines monatlichen Festgehalts zuzüglich eines 13. Monatsgehalts, der Ansprach auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall und ein bezahlter jährlicher Erholungsurlaub sind gewichtige Indizien, die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko des Fremdgeschäftsführers sprechen. Dem steht nicht entgegen, dass er seine Arbeit selbst einteilen und Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen kann und er insoweit keinen Weisungen Dritter unterliegt. Ebenso wenig steht dem eine Stimmrechtsvollmachtentgegen, die ihm erlaubt, Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen, weil diese Vollmacht jederzeit widerrufbar ist. Da Fremdgeschäftsführer kein eigenes Kapital in den Dienst der GmbH stellen und der Einsatz ihrer Arbeitskraft - angesichts des regelmäßig vereinbarten Festgehalts - nicht mit einem Verlustrisiko verbunden ist, fehlt ihnen das unternehmerische Risiko als weiteres wesentliches Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. 2.6 und Entscheidungshilfe, Punkt VI.). Auch die Belastung von Fremdgeschäftsführern einer GmbH mit zusätzlichen Risiken, wie der Übernahme eines - arbeitnehmeruntypischen - Risikos der Inanspruchnahme aus einer - freiwillig eingegangenen - selbstschuldnerischen Bürgschaft rechtfertigt für sich allein betrachtet nicht das Vorliegen eines Unternehmerrisikos (Beschluss des BSG vom 21.1.2009 - B 12KR15/07 B- abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies gilt entsprechend für (zinslos) gewährte Darlehen des Fremdgeschäftsführers an die GmbH.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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