Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.5.1 Zugangsfaktor 1,0 oder kleiner als 1,0 Für Zeiten, in denen eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird (vgl. 1.6.1 bis 6.5), ist der Zugangsfaktor zu vermindern, so dass ein Rentenabschlag in Kauf zu nehmen ist. Der Zugangsfaktor beträgt für Entgeltpunkte, die noch nie Grundlage persönlicher Entgeltpunkte waren, • bei Renten wegen Alters: - 1,0, wenn die Rente vom Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maß gebenden früheren Lebensalters beansprucht wird, - 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente wegen Alters vorzeitig beansprucht wird, - 0,005 mehr als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, • bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten: - 1,0, wenn die Rente vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht wird, - 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht wird, • bei Hinterbliebenenrenten: - 1,0, wenn die Rente vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beansprucht wird, - 0,003 weniger als 1,0 für jeden Kalendermonat, der sich vom Ab lauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versichertenergibt, - 0,005 mehr als 1,0 für jeden Kalendermonat, den der Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht beansprucht hat. Bei Rentenwegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der Erziehungsrente und Hinterbliebenenrenten ist, wenn die Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten beginnt bzw. der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben ist, für die Bestimmung des Zugangsfaktors der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Versicherte sein 62. Lebensjahr vollenden würde. Damit kann sich max. ein auf 0,892 (= 1,0 - [36 x 0,003]) geminderter Zugangsfaktor ergeben. Der Rentenabschlag beträgt demzufolge maximal 10,8 v.H. Nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gilt dabei die Zeit, in der der Versicherte vor Vollendung seines 62. Lebensjahres eine eigene Rente bezogen hat. Waren Entgeltpunkte in einer früheren Rente bereits Grundlage persönlicher Entgeltpunkte, bleibt hierfür der bisherige Zugangsfaktor maßgebend. Lagen Entgeltpunkte einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nur für die Hälfte dieser Entgeltpunktemaßgebend; für die andere Hälfte ist er - bezogen auf den Beginn der neuen Rente - erstmals zu bestimmen. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die der Versicherte bereits einmal in Anspruch genommen hat, wie folgt erhöht: • bei vorgezogenen Altersrenten: - um 0,003 für jeden Kalendermonat, den die Rente nicht mehr vor zeitig in Anspruch genommen wird, • bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten: - um 0,003 für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht beansprucht wurde, • bei einer Regelaltersrente: - um 0,005 für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten - nicht jedoch für die Erziehungsrente- trifft § 77 Abs. 4 SGB VI seit dem 1.1.2008 eine besondere Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten oder anderen entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten (Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten, geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungszeiten) belegt haben. Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2010) oder Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004) sowie Kalendermonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zählen bei der Ermittlung der 40 Jahre jedoch nicht mit. Für Versicherte, die die 40 Jahre mit den entsprechenden Zeiten erreicht haben, verbleibt es bei dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht, wonach an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. Der Zugangsfaktor wird für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten, Erziehungsrenten) in einem Übergangszeitraum vom 1.1.2012 bis zum31.12.2023 nach der Sondervorschrift des § 264c SGB VI i.d.F. ab 1.1.2008 bestimmt. Die Vorschrift ist aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes neu gefasst worden. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1.1.2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1.1.2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle des in der Grundvorschrift des §77 SGB VI genannten Lebensalters anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend: Bei Be* Tod de Jahr pnn der Rente oder bei is Versicherten im Monat tritt 65 J das Leb Jahre an die Stelle ahre ensalter Monate des Lebens* 62 J das Leb Jahre ilters ahre ensalter Monate vor 2012 63 0 60 0 2012 Januar 63 1 60 1 2012 Februar 63 2 60 2 2012 März 63 3 60 3 2012 April 63 4 60 4 2012 Mai 63 5 60 5 2012 Juni bis Dezember 63 6 60 6 2013 63 7 60 7 2014 63 8 60 8 2015 63 9 60 9 2016 63 10 60 10 2017 63 11 60 11 2018 64 0 61 0 2019 64 2 61 2 2020 64 4 61 4 2021 * 64 6 61 6 2022 64 8 61 8 2023 64 10 61 10 Hintergrund hierfür ist, dass durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vom Jahr 2012 an stufenweise bis zum Jahr 2024 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre heraufgesetzt wird (§§35, 235 SGB VI). Bei der Änderung des § 264c SGB VI, die zum 1.1.2008 in Kraft trat, handelt es sich insoweit um eine Folgeänderung zur stufen weisen Anhebung der Regelaltersgrenze. Gem. § 264c Satz 2 SGB VI verbleibt es bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten - nicht jedoch bei Erziehungsrenten – im Übergangszeitraum von 2012 bis 2023 für Versicherte mit 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen und anderen entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten (s.o.) bei dem bisherigen maßgeblichen Lebensalter von 60 bzw. 63 Jahren. Ab dem Jahr 2024 sind gem. § 77 Abs. 4 SGB VI 40 Pflichtbeitragsjahre erforderlich, so dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr und an die Stelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Hinweis: Eine Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters kann durch eine Beitragszahlung gem. § 187a SGB VI, die längstens bis zum Erreichen der Regelalters grenze möglich ist, ausgeglichen werden (vgl. I. 9.2.3.2).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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