Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


2.5.2 Zugangsfaktor größer als 1,0 Für jeden Kalendermonat, für den eine Rente wegen Alters nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird, ist der Zugangsfaktor um 0,005 zu erhöhen. Das entspricht einer Steigerung der Rente um 0,5 % je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme. Hierdurch soll die durch den späteren Beginn der Leistung verkürzte Bezugsdauer honoriert werden. Eine Erhöhung des Zugangsfaktors kommt auch dann in Betracht, wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze zwar eine Rente wegen Alters bezogen wird, diese aber nicht in voller Höhe, sondern als Teilrente in Anspruch genommen wird. Für die mit der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor entsprechend zu erhöhen. Eine Begrenzung des maßgebenden Lebensalters, bis zu dem der Rentenbeginn bzw. der Beginn der Vollrente wegen Alters heraus geschoben werden kann, gibt es nicht. Ein zu erhöhender Zugangsfaktor durch einen Renten„verzicht\" des Versicherten ist auch bei einer Hinterbliebenenrente zu beachten, wenn der Versicherte - ohne eine Rente beansprucht zu haben, obwohl die all gemeine Wartezeit erfüllt war - nach dem Erreichen der Regelalters grenze verstirbt. 1. Beispiel: Eine im Mai 1945 geborene Versicherte, die in der Zeit von 1965 bis 1970 Pflichtbeitragszeiten zur RV zurückgelegt hat und im Anschluss daran als selbständig Tätige weder pflicht- noch freiwillig in der RV versichert war, nimmt erstmals eine Rente mit einem Rentenbeginn am 1.3.2011 in Anspruch. Aus sämtlichen rentenrechtlichen Zeiten ermitteln sich 7,2500 Entgeltpunkte. Lösung; Die Versicherte hätte ihre Regelaltersrente vom vollendeten 65. Lebensjahr an mit einem Rentenbeginn am 1.6.2010beanspruchen können. Da sie davon - trotz erfüllter Wartezeit - für 9 Monate keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme der Rente wegen Alters um 0,005 auf 1,045 zu erhöhen. Der Rente liegen somit 7,5763 persönliche Entgeltpunkte zugrunde (7,2500 Entgeltpunkte x 1,045 Zugangsfaktor). Durch den herausgeschobenen Beginn der Rente wegen Alters ergibt sich ein Rentenzuschlag von 4,5 v.H. monatlich. 2. Beispiel: Ein Versicherter nimmt vom 63. Lebensjahr an eine Altersrente wegen Hinzuverdienstes als 1/2-Teilrente von dem für ihn maß gebenden Alter an (also nicht vorzeitig) in Anspruch. Der Rente liegen insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde. Obwohl vom vollendeten 65. Lebensjahr an keine Hinzuverdienst grenzen mehr zu beachten sind, beansprucht der weiterhin versicherungspflichtige Selbständige bis zum 68. Lebensjahr die Rente als 1/2-Teilrente und erst danach als Vollrente. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze hat für ihn aufgrund des Geburtsjahrgangs noch nicht stattgefunden. Während des Teilrentenbezugs ergeben sich aus den versicherten Einkommen weitere 5,0000 Entgeltpunkte, die als Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt werden. Lösung: Die Teilrente wird bei einem Zugangsfaktor von 1,0 aus 20 persönlichen Entgeltpunkten geleistet. Für die Vollrente ermitteln sich die Entgeltpunkte wie folgt: Den seit dem vollendeten 65. Lebensjahr trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommenen 20,0000 Entgeltpunkten und den weiteren 5,0000 Entgeltpunkten aus den versicherten Einkommen während des Teilrentenbezugs ist ein um 0,18 erhöhter Zugangsfaktor (36 Monate der Nichtinanspruchnahme) zugrunde zu legen. 20,0000 Entgeltpunkte x 1,0 Zugangsfaktor = 20,0000 persönliche Entgeltpunkte 20,0000 Entgeltpunkte x 1,18 Zugangsfaktor = 23,6000 persönliche Entgeltpunkte 5,0000 Zuschlag (an Entgeltpunkten) x 1,18 Zugangsfaktor = 5,9000 persönliche Entgeltpunkte 49,500 persönliche Entgeltpunkte Der Altersvollrente liegen 49,5000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Beispiele zur Ermittlung der Rentenhöhe mit der Rentenformel 1. Beispiel: Es wird eine Regelaltersrente zum regulären Rentenbeginn am 1.3.2011 bezogen, der 48,0000 Entgeltpunkte zugrunde liegen. Lösung: Die Rente wird aus 48,0000 persönlichen Entgeltpunkten geleistet (Zugangsfaktor 1,0) und beträgt monatlich 1305,60 EUR (brutto): 48,0000 27,20 EUR persönliche x 1,0 x aktueller =1305,60 EUR Entgeltpunkte Rentenartfaktor Rentenwert 2. Beispiel: Eine Altersrente, der 51,5000 Entgeltunkte (Ost) zugrunde liegen, wird für 36 Monate vorzeitig ab 1.3.2011 in Anspruch genommen. Lösung: Die monatliche Bruttorente beträgt 1108,48 EUR: 51,5000 45>9380 Entgeltpunkte x 0,892(1-0,108) = persönliche (Ost) Zugangsfaktor Entgeltpunkte (Ost) 45,9380 1Q 24,13 EUR persönliche x Rentenfaktor x aktueller =1108,48 EUR Entgeltpunkte Rentenwert (Ost) (Ost)



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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