Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.7 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft - UG- (haftungsbeschränkt) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.11.2008 (BGBl. I S. 2026) zum 1.11.2008 eingeführt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um keine eigene Rechtsform, sondern um eine besondere Unterform der GmbH. Sie wurde als Einstiegsvariante zur klassischen GmbH insbesondere für Existenzgründer eingeführt. Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist kein Stammkapital von 25000,- EUR erforderlich (§ 5a Abs. 1 GmbHG); es genügt bereits ein Stammkapital ab 1,- EUR. Zur Kennzeichnung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft muss diese die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)\" oder „UG (haftungsbeschränkt)\" führen. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt\" ist unzulässig. Nach Auffassung der (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA (Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 25726.9.2008 - Punkt 1 der Niederschrift, abrufbar unter www.deutsche- Rentenversicherung-bund.de/Zielgruppen/Arbeitgeber und Steuerberater/Publikationen, Vorträge und Termine/Besprechungsergebnisse/ Beitragseinzug-Niederschriften/2008) finden die zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH sowie zu Geschäftsführern einer Familien-GmbH entwickelten Grundsätze uneingeschränkt Anwendung, wenn die Firma die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führt. Für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann daher auf die Ausführungen zu 2.2. bis 2.6. zurückgegriffen werden. Hinweis: Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), die als Beschäftigte angemeldet werden, ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch zuführen (vgl. 5.1, Fußnote 3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen\" vom 13.4.2010, abrufbar unter www.deutsche- Rentenversicherung-bund.de).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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