Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.7.1 Glaubhaftmachung der Unkenntnis der Versicherungspflicht Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, das sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstreckt, überwiegend wahrscheinlich ist. Die Tatsache, dass sie von ihrer Rentenversicherungspflicht keine Kenntnis hatten, können Selbständige z.B. dadurch glaubhaft machen, dass sie nach Inkrafttreten der Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (vgl. 1.10) zum 1.1.1999 fristgerecht einen Antrag auf Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI (vgl. 2.6) gestellt haben. Die nicht vorhandene Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht kann ferner dadurch glaubhaft gemacht werden, dass sich die Selbständigen zeitnah mit der Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit und damit dem grundsätzlichen Beginn der Rentenversicherungspflicht für eine andere Form der Altersvorsorge entschieden und diese seitdem mit Ein kommen aus dieser Tätigkeit finanziert haben.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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