Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.6.2 Vergleichbare Form der Vorsorge
- 2.7 Selbständige Tätigkeit am 31.12.1998
- 2.7.1 Glaubhaftmachung der Unkenntnis der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.7 Selbständige Tätigkeit am 31.12.1998 Unter bestimmten Voraussetzungen konnten sich Personen, die eine bereits am 31.12.1998 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgeübt hatten, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiungsregelung ist durch Artikel 2 des 1. SGB IV-ÄndG (BGBl. IS. 467) mit Wirkung vom 7.4.2001 (Artikel 3 1. SGB IV-ÄndG) als Abs. 6 in § 231 SGB VI eingefügt worden. Die Befreiung war nach § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI bis zum 30.9.2001 zu beantragen. Sie wirkt (rückwirkend) vom Eintritt der Versicherungspflicht an. Mit dieser Regelung sollte Personen, die am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben (z.B. selbständigen Lehrern) und bis zum 31.12.1998 von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hätten, eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI (vgl. 2.6) nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden. Voraussetzung war, dass die Betreffenden glaubhaft darlegen konnten, von ihrer Versicherungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Selbständige, die bereits früher - aus welchem Grund auch immer - Kenntnis von ihrer Rentenversicherungspflicht erlangt hatten, konnten nicht die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI in Anspruch nehmen. Personen, die ihre selbständige Tätigkeit im Dezember 1998 lediglich geringfügig ausgeübt oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben, konnten sich ebenfalls nicht befreien lassen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;