Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.4.3 Antragsrücknahme und Verzicht
- 3. Nachweis der selbständigen Tätigkeit
- 4. Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3. Nachweis der selbständigen Tätigkeit
Die Aufnahme bzw. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist vom Antragsteller in jedem Fall zu belegen, hierfür sind je nach Art des Berufs unterschiedliche Nachweise möglich.
Regelmäßig kann die selbständige Tätigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Stelle, die für die Zulassung der Tätigkeit zuständig ist bzw. der die Aufnahme, Ausübung oder die Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit gemeldet werden muss, nachgewiesen werden (z.B. Ordnungsamt oder Gewerbeaufsichtsamt).
Als Nachweise kommen z.B. insbesondere in Betracht:
- Gewerbeanmeldung bzw.-erlaubnis
- Handelsregisterauszug
- Bestätigung der Berufskammer
- Zulassung
- Gesellschaftsvertrag
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag des Gewerbebetriebes
- Konzession
- Genehmigung/Erlaubnis
- Vertrag über freie Mitarbeit
- Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers
- steuerliche Anmeldung beim Finanzamt
- Bescheid des Finanzamtes über die Steuervorauszahlung
- Steuerbescheid
Selbständige, die keiner Meldepflicht o.Ä. unterliegen, können auch andere urkundliche Nachweise erbringen, aus denen mit Sicherheit auf den Zeitpunkt der Aufnahme und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit geschlossen werden kann. Ausnahmsweise ist auch eine Erklärung des Antragstellers über Art und Beginn der selbständigen Tätigkeit ausreichend.
Die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit haben die Antrags pflichtversicherten ebenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. 4.3).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;