Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2. Kindererziehungszeiten
- 3. Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
- 4. Wehr- und Zivildienst
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3. Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
Personen, die einen Pflegebedürftigen i.S. des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson), unterliegen (erstmalig möglich seit 1.4.1995) der Versicherungspflicht in der RV, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen odereiner privaten Pflegeversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI - eingefügt durch das Pflegeversicherungsgesetz [PflegeVG] vom 26.5.1994, BGBl. I S. 1014).
Selbständig erwerbstätige Personen werden von der Versicherungspflicht als Pflegeperson nichtausgeschlossen, solange die Erwerbstätigkeit regelmäßig 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt. Versicherungspflicht als Pflegeperson tritt jedoch nicht ein bzw. endet, sofern die selbständige Tätigkeit regelmäßig an mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird (§ 3 Satz 3 SGB VI). Auswirkungen auf die Versicherungspflicht als Selbständiger kraft Gesetzes oder auf Antrag entstehen beim Überschreiten der 30-Stunden-Grenze nicht.
Beispiel:
Selbständige Tätigkeit als Hebamme mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden seit 1.6.1992
Aufnahme einer nicht erwerbsmäßigen
Pflegetätigkeit am 13.8.2010
Antrag bei zuständiger Pflegekasse am 28.9.2010
Reduzierung der Tätigkeit als Hebamme
auf regelmäßig 30 Stunden wöchentlich am 15.10.2010
Lösung:
Die Versicherungspflicht als selbständig tätige Hebamme bleibt von
der Aufnahme der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit unberührt.
Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
kann erst zum 15.10.2010 eintreten, da die Tätigkeit als Hebamme
vorher regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde
und von diesem Zeitpunkt an auf regelmäßig nur noch 30 Stunden
wöchentlich reduziert wird.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587