Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


4. Wehr- und Zivildienst

Für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten, besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dement sprechend unterliegen kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige, die in der Regel während ihres Wehr- oder Zivildienstes ihre selbständige Tätigkeit nicht ausüben, gewöhnlich auch nicht der Versicherungspflicht als Selbständige, sondern lediglich als Wehr- oder Zivildienstleistende.

Sofern Selbständige während ihrer Dienstzeit ausnahmsweise weiterhin selbständig tätig sind, besteht - neben der Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender - die Versicherungspflicht als Selbständiger fort.

Selbständige, die für die Zeit ihres Wehr- oder Zivildienstes Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (§ 13a Unterhaltssicherungsgesetz - USG) erhalten, unterliegen nicht als Wehr- oder Zivildienstleistende der Versicherungspflicht. Die selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen - unabhängig von der tatsächlichen Ausübung - als nicht unterbrochen, so dass die vor der Einberufung kraft Gesetzes oder auf Antrag bestandene Versicherungspflicht auch während der Dienstleistung andauert (§ 3 Satz 4 SGB VI). Das wirkt sich in der Praxis allerdings nur bei Wehrübenden aus.

Beispiel:
Betätigung als antragspflichtversicherter Selbständiger seit 12.3.1997
Einberufung zur Wehrübung (ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit) vom 2.11.2010 bis 15.11.2010
Der Versicherte erhält für die Zeit der Wehrübung Leistungen für Selbständige nach § 13a USG.

Lösung:
Da der Versicherte Leistungen nach §13a USG geltend gemacht hat, besteht für ihn während der Wehrübung keine Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender, sondern die Antragspflichtversicherung gilt als nicht unterbrochen und besteht auch in der Zeit vom 2.11.2010 bis 15.11.2010 fort. Selbständigemit Leistungsbezug nachdem USG, die zuletzt freiwillig in der gesetzlichen RV versichert waren, können für die Zeit ihres Wehr- oder Zivildienstes weiterhin freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Hinweis:
Das Bundeskabinett hat am 15.12.2010 den Entwurf des sog. Wehrrechtsänderungsgesetzes beschlossen. Danach soll die gesetzliche Wehrpflicht zum 1.7.2011 ausgesetzt werden.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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