Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
4. Wehr- und Zivildienst
Für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten, besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dement sprechend unterliegen kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige, die in der Regel während ihres Wehr- oder Zivildienstes ihre selbständige Tätigkeit nicht ausüben, gewöhnlich auch nicht der Versicherungspflicht als Selbständige, sondern lediglich als Wehr- oder Zivildienstleistende.
Sofern Selbständige während ihrer Dienstzeit ausnahmsweise weiterhin selbständig tätig sind, besteht - neben der Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender - die Versicherungspflicht als Selbständiger fort.
Selbständige, die für die Zeit ihres Wehr- oder Zivildienstes Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (§ 13a Unterhaltssicherungsgesetz - USG) erhalten, unterliegen nicht als Wehr- oder Zivildienstleistende der Versicherungspflicht. Die selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen - unabhängig von der tatsächlichen Ausübung - als nicht unterbrochen, so dass die vor der Einberufung kraft Gesetzes oder auf Antrag bestandene Versicherungspflicht auch während der Dienstleistung andauert (§ 3 Satz 4 SGB VI). Das wirkt sich in der Praxis allerdings nur bei Wehrübenden aus.
Beispiel:
Betätigung als antragspflichtversicherter
Selbständiger seit 12.3.1997
Einberufung zur Wehrübung (ohne Ausübung der Erwerbstätigkeit) vom 2.11.2010 bis 15.11.2010
Der Versicherte erhält für die Zeit der Wehrübung Leistungen für
Selbständige nach § 13a USG.
Lösung:
Da der Versicherte Leistungen nach §13a USG geltend gemacht hat,
besteht für ihn während der Wehrübung keine Versicherungspflicht
als Wehrdienstleistender, sondern die Antragspflichtversicherung
gilt als nicht unterbrochen und besteht auch in der Zeit vom 2.11.2010
bis 15.11.2010 fort.
Selbständigemit Leistungsbezug nachdem USG, die zuletzt freiwillig in der gesetzlichen RV versichert waren, können für die Zeit ihres
Wehr- oder Zivildienstes weiterhin freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Hinweis:
Das Bundeskabinett hat am 15.12.2010 den Entwurf des sog. Wehrrechtsänderungsgesetzes
beschlossen. Danach soll die gesetzliche
Wehrpflicht zum 1.7.2011 ausgesetzt werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587