Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3. Wartezeiten Rentenansprüche aus der gesetzlichen RV können Selbständige ebenso wie andere Versicherte nur erwerben, wenn sie der RV für eine gewisse Mindestzeit angehört haben. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt (§§ 50,243b SGB VI). Der Umfang der erforderlichen Wartezeit richtet sich nach den verschiedenen Rentenarten. Auf die verschiedenen Wartezeiten werden die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten in unterschiedlichem Umfangangerechnet(zu den rentenrechtlichen Zeiten vgl. Ziff.9). Ist die Wartezeit für eine Rente einmal erfüllt und bestand ein Rentenanspruch, bleibt dieser Anspruch auch bei nachfolgenden gesetzlichen Änderungen der Wartezeitregelungen sowie der sonstigen zeitlichen Voraussetzungen für eine Rente weiter bestehen (§ 305 SGB VI).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;