Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1 Die allgemeine Wartezeit Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) ist Voraussetzung für einen Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Renten wegen Todes. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die allgemeine Wartezeit auch als erfüllt, ohne dass gesondert geprüft wird, ob sie rein rechnerisch tatsächlich erfüllt ist. Dies ist zum einen für die Regelaltersrente der Fall, wenn ein Versicherter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Zum anderen gilt die allgemeine Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tod eine Rente bezogen hat (§ 50 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGBVI). Letzteres gilt auch, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod eine nach dem Recht der ehemaligen DDR festgestellte Versichertenrente bezogen hat; die Wartezeitfiktion gilt jedoch nicht, wenn eine Rente nach Art.2 RÜG geleistet wird. In allen genannten Fällen reicht es aus, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt wurde, die Rente muss also nicht tatsächlich geleistet worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (freiwillige Beiträge und Pflichtbeiträge) und Ersatzzeiten angerechnet.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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