Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1 Anwendungsbereich des optionalen Anfrageverfahrens Der gesetzliche Wortlaut bestimmt (lediglich), dass die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen können, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IV), es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (zweiter Halbsatz a.a.O.). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund und in Anbetracht der nach § 28a SGB IV unverändert bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsaufnahme beider Einzugsstelle anzumelden (§6 DEÜV), vertraten die Sozialversicherungsträger die Auffassung, dass für ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV nur in objektiven Zweifelsfällen Raum bleibe. Daraus hatten die Sozialversicherungsträger dann eine Zuständigkeitsabgrenzung hinsichtlich der entscheidungsbefugten Stelle wie auch die Begrenzung des Entscheidungsumfanges in einem Anfrageverfahren ab geleitet und praktiziert. Diese Ausgestaltung des Anfrageverfahrens befand sich auch im Ein klang mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23.9.2003 - B 12 RA 3/02 R - [in: SozR 4-2400 §28h Nr. 1] sowie Urteil vom 24.6.2008 - B 12 KR 24/07 R - [in: SozR 4-2400 § 28h Nr. 4]). Mit den Urteilen vom 11.3.2009- B 12R 11/07R - (in: USK 2009-44) und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - (in: USK 2009-72) ist das BSG radikal von der bisherigen Auffassung abgerückt und hat das bisher praktizierte Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Anfrageverfahren als rechtswidrig eingestuft. Da mit diesen Urteilen sog. Ständige Rechtsprechung begründet wurde, haben die Sozialversicherungsträger, hier insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund, dieser Rechtsprechung zu folgen. Aus den Entscheidungen lassen sich folgende Grundsätze für die Durchführung eines Anfrageverfahrens zusammenfassen: • Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV tritt in vollem Umfang gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 SGB IV sowie die Verfahren der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. • Von den Verfahren nach den §§ 28h Abs. 2 und 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV wird das Anfrageverfahren (allein) nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit abgegrenzt. • Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist in einem Statusfeststellungsverfahren nicht befugt, lediglich das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Beschäftigung festzustellen, sondern verpflichtet festzustellen, ob eine zur Überprüfung gestellte Tätigkeit als Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst oder nicht. • Der Deutschen Rentenversicherung Bund als sachlich zuständiger Trägerin für das Anfrageverfahren ist durch § 7a SGB IV nicht gleichzeitig auch die Rechtsmacht zum Erlass beitragsrechtlicher Regelungen übertragen worden. Dies bleibt für Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Feststellung von Versicherungspflicht jedoch ohne Auswirkung. • Der tatsächlich anfallende Prüfungsumfang kann sich im Einzelfall auf das (Nicht-) Vorliegen einer Beschäftigung beschränken; fehlt es schon hieran, ist der Eintritt von Rechtsfolgen im Rahmen der Beschäftigtenversicherung ausgeschlossen, weil damit eine von mehreren Voraussetzungen entfällt, die nur kumulativ zur Versicherungspflicht führen. Voraussetzung für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bleibt unverändert, dass im Einzelfall ein zwischen den Beteiligten vereinbartes Rechtsverhältnis in seiner tatsächlichen Ausgestaltung zur Beurteilung gestellt wird, da auch im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Beurteilung nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen und allein unter diesen Voraussetzungen die von der Rechtsprechung geforderte Feststellung von Versicherungspflicht vorgenommen werden kann. Ob ein solches tatsächliches Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung noch besteht oder bereits beendet war, hat hin gegen keinen Einfluss (Urteil des BSG vom 4.6.2009 - B 12KR31/07 R - [in: USK 2009-45]). Somit kann beispielsweise eine verbindliche Beurteilung von Musterverträgen im Rahmen eines Anfrageverfahrens nicht vorgenommen werden; auch können verbindlich keine Hinweise zu Vertragsgestaltungen (z.B. im Rahmen von Vertragsverhandlungen) gegeben werden. Ein Anfrageverfahren kommt nicht in Betracht, wenn einer der in § 7a Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz SGB IV genannten Ausschlussgründe vorliegt, d.h., sofern die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. eine Krankenkasse im Rahmen einer Entscheidung über die freiwillige Versicherung oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmeneiner Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 SGB IV ein Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet oder durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang wird die Übersendung eines Fragebogens oder die (schriftliche) Ankündigung der Betriebsprüfung(= Einleitung) als Beginn eines Statusfeststellungsverfahrens angesehen. Hinweis: Ein durch die Krankenkasse oder einen Rentenversicherungsträger durchgeführtes Verfahren in diesem Sinne liegt vor, wenn davon konkret das mit dem Statusfeststellungsantrag zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis erfasst ist. Es reicht insoweit beispielsweise nicht aus, dass eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, vielmehr müssen in dieser Feststellungen zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis getroffen worden sein.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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