Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3. Das Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Als weitere Maßnahme zur Behebung der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte aufgetretenen Probleme ist durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) zum 1.1.2000 ein Anfrageverfahren installiert worden, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob eine Beschäftigung vorliegt. Geregelt ist dieses sog. Statusfeststellungs- oder Clearingverfahren in der Vorschrift des § 7a SGB IV, der auch bestimmt, dass für die Durchführung des Verfahrens die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zuständig ist. Die Abs. 1 bis 5 regeln im Einzelnen das Verfahren, während die Abs. 6 und 7 Bestimmungen zum Beginn der Versicherungspflicht bei durchgeführten Verfahren und die Auswirkungen von Rechtsmitteln gegen entsprechende Entscheidungen enthalten. Durch Art. 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist § 7a Abs. 1 SGB IV zum 1.1.2005 dahingehend erweitert worden, dass für bestimmte Personengruppen ein Anfrageverfahren regelmäßig, quasi von Amts wegen, durchzuführen ist (näheres dazu vgl. Ziff. 4). Seitdem unterscheidet man zwischen „optionalen\" und „obligatorischen\" Anfrageverfahren.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin