Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3. Bezieher von Arbeitslosengeld II
- 3.1 Leistung Arbeitslosengeld II
- 3.2 Ausschluss von der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1 Leistung Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige besteht nach § 19 SGB II aus mehreren Leistungskomponenten. Das gesamte Leistungsspektrum von Arbeitslosengeld II umfasst danach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag (§ 24 SGB II).
Der Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2010 lag unabhängig davon vor, ob ein Anspruch auf alle grundsätzlich möglichen Leistungsbestandteile bestand. Die genannten Leistungsbestandteile konnten auch einzeln erbracht werden. Ein Arbeitslosengeld- II-Bezug lag deshalb vor, solange zumindest eine der in den §§ 20 ff. SGB II genannten Leistungskomponenten erbracht wurde.
Das konnte beispielsweise der Fall sein, wenn in Folge der Einkommensanrechnung nach § 19 Satz 2 SGB JJ zwar keine Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gleichwohl aber angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht wurden.
Neben der Leistung Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II gibt es eine Reihe anderer Leistungen nach dem SGB II, die kein Arbeitslosengeld II darstellen und demnach nicht zu dem die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI i.d.F. bis zum 31.122010 auslösenden Leistungsbezug gehörten (u.a. Leistungen für Erstausstattungen nach § 23 Abs. 3 SGB JJ, Sozialgeld nach § 28 SGB II, Einstiegsgeld nach § 29 SGB II, weggefallen zum 1.12009).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;