Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.1 Rentenversicherung Die Rentenversicherungspflicht von Mitgliedern des Vorstandes einer AG ist mit Wirkung vom 1.1.2004 neu geregelt worden. Nach § 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 - BGBl. I 3013 (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. I) sind Vorstandsmitglieder von AGen in dem Unternehmen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt, dessen Vorstand sie angehören, wobei Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz (AktG) als ein Unternehmen gelten (vgl. 3.1.1). Die Freistellungdieses Personenkreises von der Rentenversicherungspflicht beschränkt sich damit (nur noch) auf die Vorstandstätigkeit und Beschäftigungsverhältnisse im Konzernunternehmen. Nebenher ausgeübte Beschäftigungen außerhalb des Konzerns und rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten unterliegen nunmehr nach den allgemeinen Regelungen der Rentenversicherungspflicht (vgl. aber Sonderregelungen in 3.1.3.2). Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI waren AG-Vor stände generell nicht rentenversicherungspflichtig (Ausnahme: Missbrauchsfälle, vgl. 3.1.3.3). Mit dieser Neufassung des § 1 Satz 4 SGB VI hat der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtliche Regelung an die arbeitslosenversicherungsrechtliche angepasst (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, vgl. 3.2). In erster Linie ging es dem Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung jedoch darum, dem Missbrauch nach der a.F. des § 1 Satz 4 SGB VI für die Praxis klarstellend zu begegnen. In Missbrauchsfällen wurden AGen nur zu dem Zweck gegründet, den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren - nicht konzernzugehörigen - Beschäftigungsverhältnissen oder selbständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu unterliegen. Mit diesem Missbrauch wurde versucht, die allgemeinen Versicherungspflichtregelungen und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitgeber-und Arbeitnehmerbeiträgen zu umgehen. Die verbreitete Gründung von finanz und wirtschaftsschwachen AGen bei gleichzeitiger Überbesetzung der Vorstandsebene mit sozial schutzbedürftigen Vorstandsmitgliedern, um diese der Versicherungspflicht in der RV zu entziehen, hat der Gesetzgeber als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten angesehen, der schon bei verfassungskonformer Auslegung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts unbeachtlich war (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bundestags-Drucksache [BTDrucks.] 15/1893 S. 12, 14 f., vgl. dazu auch 3.1.3.3).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587