Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1 Rentenversicherung Die Rentenversicherungspflicht von Mitgliedern des Vorstandes einer AG ist mit Wirkung vom 1.1.2004 neu geregelt worden. Nach § 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 - BGBl. I 3013 (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 Abs. I) sind Vorstandsmitglieder von AGen in dem Unternehmen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt, dessen Vorstand sie angehören, wobei Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz (AktG) als ein Unternehmen gelten (vgl. 3.1.1). Die Freistellungdieses Personenkreises von der Rentenversicherungspflicht beschränkt sich damit (nur noch) auf die Vorstandstätigkeit und Beschäftigungsverhältnisse im Konzernunternehmen. Nebenher ausgeübte Beschäftigungen außerhalb des Konzerns und rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten unterliegen nunmehr nach den allgemeinen Regelungen der Rentenversicherungspflicht (vgl. aber Sonderregelungen in 3.1.3.2). Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des § 1 Satz 4 SGB VI waren AG-Vor stände generell nicht rentenversicherungspflichtig (Ausnahme: Missbrauchsfälle, vgl. 3.1.3.3). Mit dieser Neufassung des § 1 Satz 4 SGB VI hat der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtliche Regelung an die arbeitslosenversicherungsrechtliche angepasst (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, vgl. 3.2). In erster Linie ging es dem Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung jedoch darum, dem Missbrauch nach der a.F. des § 1 Satz 4 SGB VI für die Praxis klarstellend zu begegnen. In Missbrauchsfällen wurden AGen nur zu dem Zweck gegründet, den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren - nicht konzernzugehörigen - Beschäftigungsverhältnissen oder selbständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu unterliegen. Mit diesem Missbrauch wurde versucht, die allgemeinen Versicherungspflichtregelungen und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitgeber-und Arbeitnehmerbeiträgen zu umgehen. Die verbreitete Gründung von finanz und wirtschaftsschwachen AGen bei gleichzeitiger Überbesetzung der Vorstandsebene mit sozial schutzbedürftigen Vorstandsmitgliedern, um diese der Versicherungspflicht in der RV zu entziehen, hat der Gesetzgeber als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten angesehen, der schon bei verfassungskonformer Auslegung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts unbeachtlich war (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bundestags-Drucksache [BTDrucks.] 15/1893 S. 12, 14 f., vgl. dazu auch 3.1.3.3).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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