Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1 Rentenversicherung
- 3.1.1 Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG
- 3.1.2 Weitergeltung der sonstigen bisherigen Rechtsauslegung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1 Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG Nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. sind Vorstandsmitglieder von AGen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in Konzernunternehmen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Konzern ist nach § 18 AktG zu beurteilen. Danach kann Konzern unternehmen jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform sein (z.B. eine GmbH, GmbH & Co KG, KG). Es werden Unterordnungskonzerne (§ 18 Abs. 1 AktG) und Gleichordnungskonzerne (§ 18 Abs. 2 AktG) erfasst. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Einheitliche Leitung ist die planmäßige Koordination sowie entsprechende Einflussnahme auf die Geschäftsführung der einzelnen Konzernunternehmen. Sie erfasst die Unternehmensleitung in wesentlichen Bereichen, d.h. sie legt die Geschäftspolitik in großen Linien fest oder stimmt wichtige Fragen der Geschäftsführung aufeinander ab. Der Unterordnungskonzern wird durch ein beherrschendes Unternehmen, bei dem die Konzernleitung liegt, und ein oder mehrere abhängige Unternehmen gebildet. Beim Gleichordnungskonzern sind die Konzernunternehmen nicht voneinander abhängig. Die einheitliche Leitung wird hier auf eine andere Weise sichergestellt, etwa durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch personelle Maßnahmen. Beide Konzernarten können auch miteinander kombiniert werden. Wenn ein Unternehmen sich einem anderen durch Beherrschungsvertrag unterstellt oder sich verpflichtet, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (vgl. § 302 AktG) oder das eine Unternehmen in das andere nach § 319 AktG eingegliedert ist (alle Aktien bzw. Geschäftsanteile befinden sich in der Hand des anderen Unternehmens), wird unwiderlegbar vermutet, dass die Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind und somit einen Konzernbilden. Hinweis zur Missbrauchskontrolle in Konzernunternehmen: Der Begriff des Konzernunternehmens muss auch bei der Anwendung des § 1 Satz 4 SGB VI n.F. einer Missbrauchskontrolle stand halten. Mitglieder des Vorstands einer AG in einem Konzern fallen dann nicht aus der Rentenversicherungspflicht in Beschäftigungen bei anderen Konzernunternehmen heraus, wenn sie für ihre AG-Vorstandstätigkeit keine oder nur geringe Bezüge erhalten. Auch wenn der Wortlaut des neuen § 1 Satz 4 SGB VI hier den Wegfall der Rentenversicherungspflicht zu decken scheint, ist ein Ausschluss der Rentenversicherungspflicht in Beschäftigungen neben der AG-Vorstandstätigkeit auch in einem Konzern nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen, wenn für die AG-Vorstandstätigkeit keine oder nur geringe Bezüge gezahlt werden. Durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2004 ist gerade der Sinn und Zweck des Gesetzes bekräftigt worden, AG-Vorstände nur wegen ihrer wirtschaftlich he rausragenden Stellung und daher fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit auch sonst im Konzern von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen. Bei offensichtlichem Unterlaufen dieses Gesetzes zwecks gilt die Ausnahme nicht, u.a. also somit nicht, wenn keine oder nur geringe Bezüge für die AG-Vorstandstätigkeit gezahlt wer den. Denn gerade mit der Gesetzesänderung soll der Ausschluss aus der Rentenversicherungspflicht auf seinen klassischen Konzernbereich beschränkt werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;