Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1 Rentenversicherung
- 3.1.1 Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG
- 3.1.2 Weitergeltung der sonstigen bisherigen Rechtsauslegung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1 Konzernunternehmen i.S. des § 18 AktG Nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. sind Vorstandsmitglieder von AGen nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in Konzernunternehmen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Konzern ist nach § 18 AktG zu beurteilen. Danach kann Konzern unternehmen jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform sein (z.B. eine GmbH, GmbH & Co KG, KG). Es werden Unterordnungskonzerne (§ 18 Abs. 1 AktG) und Gleichordnungskonzerne (§ 18 Abs. 2 AktG) erfasst. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Einheitliche Leitung ist die planmäßige Koordination sowie entsprechende Einflussnahme auf die Geschäftsführung der einzelnen Konzernunternehmen. Sie erfasst die Unternehmensleitung in wesentlichen Bereichen, d.h. sie legt die Geschäftspolitik in großen Linien fest oder stimmt wichtige Fragen der Geschäftsführung aufeinander ab. Der Unterordnungskonzern wird durch ein beherrschendes Unternehmen, bei dem die Konzernleitung liegt, und ein oder mehrere abhängige Unternehmen gebildet. Beim Gleichordnungskonzern sind die Konzernunternehmen nicht voneinander abhängig. Die einheitliche Leitung wird hier auf eine andere Weise sichergestellt, etwa durch ein vertragliches Gemeinschaftsorgan oder durch personelle Maßnahmen. Beide Konzernarten können auch miteinander kombiniert werden. Wenn ein Unternehmen sich einem anderen durch Beherrschungsvertrag unterstellt oder sich verpflichtet, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (vgl. § 302 AktG) oder das eine Unternehmen in das andere nach § 319 AktG eingegliedert ist (alle Aktien bzw. Geschäftsanteile befinden sich in der Hand des anderen Unternehmens), wird unwiderlegbar vermutet, dass die Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind und somit einen Konzernbilden. Hinweis zur Missbrauchskontrolle in Konzernunternehmen: Der Begriff des Konzernunternehmens muss auch bei der Anwendung des § 1 Satz 4 SGB VI n.F. einer Missbrauchskontrolle stand halten. Mitglieder des Vorstands einer AG in einem Konzern fallen dann nicht aus der Rentenversicherungspflicht in Beschäftigungen bei anderen Konzernunternehmen heraus, wenn sie für ihre AG-Vorstandstätigkeit keine oder nur geringe Bezüge erhalten. Auch wenn der Wortlaut des neuen § 1 Satz 4 SGB VI hier den Wegfall der Rentenversicherungspflicht zu decken scheint, ist ein Ausschluss der Rentenversicherungspflicht in Beschäftigungen neben der AG-Vorstandstätigkeit auch in einem Konzern nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen, wenn für die AG-Vorstandstätigkeit keine oder nur geringe Bezüge gezahlt werden. Durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2004 ist gerade der Sinn und Zweck des Gesetzes bekräftigt worden, AG-Vorstände nur wegen ihrer wirtschaftlich he rausragenden Stellung und daher fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit auch sonst im Konzern von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen. Bei offensichtlichem Unterlaufen dieses Gesetzes zwecks gilt die Ausnahme nicht, u.a. also somit nicht, wenn keine oder nur geringe Bezüge für die AG-Vorstandstätigkeit gezahlt wer den. Denn gerade mit der Gesetzesänderung soll der Ausschluss aus der Rentenversicherungspflicht auf seinen klassischen Konzernbereich beschränkt werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587