Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
- 3.1.1 Beitragsbemessungsgrundlage
- 3.1.2 Durchschnittsentgelt
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1 Beitragsbemessungsgrundlage Die Beitragsbemessungsgrundlage ist der Wert, von dem die zur RV zu leistenden Beiträge berechnet werden und der als versichertes Bruttoeinkommen in die Rentenberechnung zur Ermittlung von Entgeltpunkten einzustellen ist. Maximal kann das ein Wert bis zur Beitragsbemessungsgrenze sein, die im Jahr 2011 in den alten Bundesländern monatlich 5500,- EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 4800,- EUR beträgt. Beiträge können also maximal für ein Einkommen in dieser Höhe entrichtet werden. • Für versicherungspflichtige Selbständige ist die Beitragsbemessungsgrundlage regelmäßig ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (§18 SGB IV). Diese beträgt im Jahr 2011 monatlich 2555,- EUR in den alten Bundesländern und monatlich 2240,- EUR in den neuen Bundesländern. Das entspricht annähernd der Versicherung eines Einkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts. Bei dem im Jahr 2011 geltenden Beitragssatz von 19,9 v.H. ist zur Versicherung dieses Einkommens ein Beitragsaufwand von 508,45 EUR monatlich in den alten Bundesländern und 445,76 EUR monatlich in den neuen Bundesländern erforderlich (sog. Regelbeitrag). Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens ist dieses (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens aber ein fester Betrag von 400- EUR monatlich - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage)die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage. • Für freiwillig Versicherte bestimmt sich die Beitragsbemessungsgrundlage nach den gezahlten freiwilligen Beiträgen. Freiwillige Beiträge können sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern wahlweise in einer Höhezwischen dem Mindestbeitrag (im Jahr 2011 monatlich 79,60 EUR) und dem Höchstbeitrag (im Jahr 2011 monatlich 1094,50 EUR) gezahlt werden. Das bedeutet, die Beitragsbemessungsgrundlage kann für freiwillig Versicherte im Jahr 2011 monatlich zwischen 400,- EUR und 5500,- EUR betragen. Hinweis: Bei Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet ist das versicherte Ein kommen auf „Westniveau\" hochzuwerten, bevor es durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu teilen ist. Einkommen x Faktor = Beitragsbemessungsgrundlage der Anlage 10 zum SGB VI Die maßgebenden Umrechnungsfaktoren können der Anlage 10 zum SGB VI entnommen werden. Für das Jahr 2011 beträgt der (vorläufige) Umrechnungsfaktor 1,1429. Der jeweilige Umrechnungsfaktor wird aus dem Verhältnis des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten aus der Anlage 1 zum SGB VI zum niedrigeren Durchschnittsentgelt im Beitritts gebiet gebildet. Entgeltpunkte (Ost) werden dann im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI ermittelt. Damit ist gewährleistet, dass die Versicherung eines Verdienstes in Höhe des Durchschnittsverdienstes immer einen Entgeltpunkt ergibt. Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets aus der Anlage 10 zum SGB VI Jahr Umrechnungswert bei Renten beginn ab vorläufiger Umrechnungswert bei Renten beginn von - bis 1992 1,4393 1.1.1994 1,4652 1.1.1992-31.12.1993 1993 1,3197 1.1.1995 1,3739 1.1.1993-31.12.1994 1994 1,2687 1.1.1996 1,2913 1.1.1994-31.12.1995 1995 1,2317 1.1.1997 1,2302 1.1.1995-31.12.1996 1996 1,2209 1.1.1998 1,1760 1.1.1996-31.12.1997 1997 1,2089 1.1.1999 1,1638 1.1.1997-31.12.1998 1998 1,2113 1.1.2000 1,2001 1.1.1998-31.12.1999 1999 1,2054 1.1.2001 1,1857 1.1.1999-31.12.2000 2000 1,2030 1.1.2002 1,2160 1.1.2000-31.12.2001 2001 1,2003 1.1.2003 1,1937 1.1.2001-31.12.2002 2002 1,1972 1.1.2004 1,1983 1.1.2002-31.12.2003 2003 1,1943 1.1.2005 1,1949 1.1.2003-31.12.2004 2004 1,1932 1.1.2006 1,1912 1.1.2004-31.12.2005 2005 1,1827 1.1.2007 1,1885 1.1.2005-31.12.2006 2006 1,1827 1.1.2008 1,1911 1.1.2006-31.12.2007 2007 1,1841 1.1.2009 1,1622 1.1.2007-31.12.2008 2008 1,1857 1.1.2010 1,1827 1.1.2008-31.12.2009 2009 1,1712 1.1.2011 1,1868 1.1.2009-31.12.2010 2010 - - 1,1889 1.1.2010-31.12.2011 2011 - - 1,1429 1.1.2011-31.12.2012
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587