Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.1 Beitragsbemessungsgrundlage Die Beitragsbemessungsgrundlage ist der Wert, von dem die zur RV zu leistenden Beiträge berechnet werden und der als versichertes Bruttoeinkommen in die Rentenberechnung zur Ermittlung von Entgeltpunkten einzustellen ist. Maximal kann das ein Wert bis zur Beitragsbemessungsgrenze sein, die im Jahr 2011 in den alten Bundesländern monatlich 5500,- EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 4800,- EUR beträgt. Beiträge können also maximal für ein Einkommen in dieser Höhe entrichtet werden. • Für versicherungspflichtige Selbständige ist die Beitragsbemessungsgrundlage regelmäßig ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (§18 SGB IV). Diese beträgt im Jahr 2011 monatlich 2555,- EUR in den alten Bundesländern und monatlich 2240,- EUR in den neuen Bundesländern. Das entspricht annähernd der Versicherung eines Einkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts. Bei dem im Jahr 2011 geltenden Beitragssatz von 19,9 v.H. ist zur Versicherung dieses Einkommens ein Beitragsaufwand von 508,45 EUR monatlich in den alten Bundesländern und 445,76 EUR monatlich in den neuen Bundesländern erforderlich (sog. Regelbeitrag). Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens ist dieses (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mindestens aber ein fester Betrag von 400- EUR monatlich - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage)die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage. • Für freiwillig Versicherte bestimmt sich die Beitragsbemessungsgrundlage nach den gezahlten freiwilligen Beiträgen. Freiwillige Beiträge können sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern wahlweise in einer Höhezwischen dem Mindestbeitrag (im Jahr 2011 monatlich 79,60 EUR) und dem Höchstbeitrag (im Jahr 2011 monatlich 1094,50 EUR) gezahlt werden. Das bedeutet, die Beitragsbemessungsgrundlage kann für freiwillig Versicherte im Jahr 2011 monatlich zwischen 400,- EUR und 5500,- EUR betragen. Hinweis: Bei Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet ist das versicherte Ein kommen auf „Westniveau\" hochzuwerten, bevor es durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu teilen ist. Einkommen x Faktor = Beitragsbemessungsgrundlage der Anlage 10 zum SGB VI Die maßgebenden Umrechnungsfaktoren können der Anlage 10 zum SGB VI entnommen werden. Für das Jahr 2011 beträgt der (vorläufige) Umrechnungsfaktor 1,1429. Der jeweilige Umrechnungsfaktor wird aus dem Verhältnis des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten aus der Anlage 1 zum SGB VI zum niedrigeren Durchschnittsentgelt im Beitritts gebiet gebildet. Entgeltpunkte (Ost) werden dann im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI ermittelt. Damit ist gewährleistet, dass die Versicherung eines Verdienstes in Höhe des Durchschnittsverdienstes immer einen Entgeltpunkt ergibt. Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets aus der Anlage 10 zum SGB VI Jahr Umrechnungswert bei Renten beginn ab vorläufiger Umrechnungswert bei Renten beginn von - bis 1992 1,4393 1.1.1994 1,4652 1.1.1992-31.12.1993 1993 1,3197 1.1.1995 1,3739 1.1.1993-31.12.1994 1994 1,2687 1.1.1996 1,2913 1.1.1994-31.12.1995 1995 1,2317 1.1.1997 1,2302 1.1.1995-31.12.1996 1996 1,2209 1.1.1998 1,1760 1.1.1996-31.12.1997 1997 1,2089 1.1.1999 1,1638 1.1.1997-31.12.1998 1998 1,2113 1.1.2000 1,2001 1.1.1998-31.12.1999 1999 1,2054 1.1.2001 1,1857 1.1.1999-31.12.2000 2000 1,2030 1.1.2002 1,2160 1.1.2000-31.12.2001 2001 1,2003 1.1.2003 1,1937 1.1.2001-31.12.2002 2002 1,1972 1.1.2004 1,1983 1.1.2002-31.12.2003 2003 1,1943 1.1.2005 1,1949 1.1.2003-31.12.2004 2004 1,1932 1.1.2006 1,1912 1.1.2004-31.12.2005 2005 1,1827 1.1.2007 1,1885 1.1.2005-31.12.2006 2006 1,1827 1.1.2008 1,1911 1.1.2006-31.12.2007 2007 1,1841 1.1.2009 1,1622 1.1.2007-31.12.2008 2008 1,1857 1.1.2010 1,1827 1.1.2008-31.12.2009 2009 1,1712 1.1.2011 1,1868 1.1.2009-31.12.2010 2010 - - 1,1889 1.1.2010-31.12.2011 2011 - - 1,1429 1.1.2011-31.12.2012



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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