Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.2 Versicherungsfreiheit und -befreiung
Ein versicherungpflichtiges Beschäftigungsverhältnis im o.g. Sinn liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nur dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, aber
- für ihn Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (§§5 und 230
SGB VI);
Ausnahme: Beschäftigung in geringem Umfang (vgl. 3.1.1.3.3)
oder - der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§§6,231,231a SGB VI).
Dementsprechend ist z.B. eine selbständige Pflegeperson, die einen versicherungsfreien Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) oder einen Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze - z.B. Ruhestandsbeamter, ehemaliger Soldat - (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) halbtags - aber mehr als geringfügig - als Bürohilfe beschäftigt, nicht versicherungspflichtig. Das trifft auch z.B. auf einen selbständigen Fahrlehrer zu, der einen gem. § 231a Satz 1 SGB VI - aufgrund eines bis zum 31.12.1991 nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungsvertrages (vgl. V 2.5) - weiterhin von der Versicherungspflicht befreiten Fahrlehrer ganztags beschäftigt.
Hinweis:
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass Arbeitgeber, die Bezieher einer
Vollrente wegen Alters oder einer Versorgung nach Erreichen einer
Altersgrenze beschäftigen, den Beitragsanteil zur RV zu zahlen haben, den sie zahlen müssten, wenn der Arbeitnehmerversicherungspflichtig wäre (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587