Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


3.1.1.3.2 Versicherungsfreiheit und -befreiung

Ein versicherungpflichtiges Beschäftigungsverhältnis im o.g. Sinn liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nur dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, aber

  • für ihn Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (§§5 und 230 SGB VI);
    Ausnahme: Beschäftigung in geringem Umfang (vgl. 3.1.1.3.3)
    oder
  • der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§§6,231,231a SGB VI).

Dementsprechend ist z.B. eine selbständige Pflegeperson, die einen versicherungsfreien Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) oder einen Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze - z.B. Ruhestandsbeamter, ehemaliger Soldat - (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) halbtags - aber mehr als geringfügig - als Bürohilfe beschäftigt, nicht versicherungspflichtig. Das trifft auch z.B. auf einen selbständigen Fahrlehrer zu, der einen gem. § 231a Satz 1 SGB VI - aufgrund eines bis zum 31.12.1991 nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossenen befreienden Lebensversicherungsvertrages (vgl. V 2.5) - weiterhin von der Versicherungspflicht befreiten Fahrlehrer ganztags beschäftigt.

Hinweis:
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass Arbeitgeber, die Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beschäftigen, den Beitragsanteil zur RV zu zahlen haben, den sie zahlen müssten, wenn der Arbeitnehmerversicherungspflichtig wäre (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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