Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.1.3.2 Versicherungsfreiheit und -befreiung
- 3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
- 3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
Wird ein Arbeitnehmer nur in geringem Umfangbeschäftigt, so unter liegt der Selbständige der Versicherungspflicht. Welches Ausmaß eine geringe Beschäftigung eines Arbeitnehmers haben kann, ohne sich auf das Versicherungsverhältnis des Selbständigen auszuwirken, wird vor allem danach beurteilt, ob die Arbeitnehmerbeschäftigung für das Betriebsergebnis des selbständig Tätigen bedeutsam ist. Es hängt also da von ab, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers den Umfang des Unternehmens in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie das Betriebsergebnis des Selbständigen nennenswert beeinflusst oder nicht. Dies kann ziffernmäßig nicht genau festgelegt werden, doch bieten nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 9.12.1982 - 12 RK 21/82 - a.a.O. und vom 11.12.1987-12 RK 58/85 - [in: USK 87111]) die Maßstäbe zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung Anhaltspunkte für die Beurteilung (§8 SGB IV). Hier nach sind Beschäftigungen in geringem Umfang
- Aushilfsbeschäftigungen, die die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschreiten;
- Dauerbeschäftigungen, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt. Sonstiges Einkommen des Arbeitnehmers wird jedoch nicht in die Betrachtung miteinbezogen, da es nicht mit dem Betriebsergebnis des Unternehmers im Zusammen hang steht.
Dementsprechend ändert die Beschäftigung eines wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien (§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs.1 SGB IV) Arbeitnehmers an der Versicherungspflicht des Selbständigen nichts. Die am 1.4.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) sowie am 1.4.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBI.2002 I S.4621) in Kraft getretenen Änderungen Führen zu keinem anderen Ergebnis.
- Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter ist auch weiterhin versicherungsfrei, obwohl der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur RV (und ggf. zur KV) abzuführen hat.
- Durch die in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 vorzunehmende Zusammenrechnung mit einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wurde zwar auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig. Dies führt jedoch nichtdazu, dass i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
- Verzichtet ein geringfügig entlohnt Beschäftigter zulässigerweise auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz2 SGBVI), tritt zwar Versicherungspflicht ein. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Satz 4 Nr. 2 SGB VI ist der geringfügig entlohnt Beschäftigte Aber selbst dann nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI anzusehen.
Allerdings entfällt die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn der Selbständige mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind, deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet aber die Grenzen des § 8 SGB IV übersteigen, also in ihrer Gesamtheit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer entsprechen. Dabei wird unter stellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird.
Beispiel:
Eine selbständige Physiotherapeutin beschäftigt im Jahr 2011 eine
Bürogehilfin acht Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300,- EUR und eine Reinigungskraft für die Praxis
räume zehn Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250,- EUR.
Lösung: Zwar sind beide Beschäftigungen für sich versicherungsfrei, da die maßgebenden Grenzwerte des § 8 Abs. 1 SGB IV jeweils nicht überschritten wurden. Dennoch ist die selbständige Physiotherapeutin nicht versicherungspflichtig, da bei Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte der beiden Beschäftigten im Ergebnis "ein" versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;