Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.1.3.2 Versicherungsfreiheit und -befreiung
- 3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
- 3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
Wird ein Arbeitnehmer nur in geringem Umfangbeschäftigt, so unter liegt der Selbständige der Versicherungspflicht. Welches Ausmaß eine geringe Beschäftigung eines Arbeitnehmers haben kann, ohne sich auf das Versicherungsverhältnis des Selbständigen auszuwirken, wird vor allem danach beurteilt, ob die Arbeitnehmerbeschäftigung für das Betriebsergebnis des selbständig Tätigen bedeutsam ist. Es hängt also da von ab, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers den Umfang des Unternehmens in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie das Betriebsergebnis des Selbständigen nennenswert beeinflusst oder nicht. Dies kann ziffernmäßig nicht genau festgelegt werden, doch bieten nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 9.12.1982 - 12 RK 21/82 - a.a.O. und vom 11.12.1987-12 RK 58/85 - [in: USK 87111]) die Maßstäbe zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung Anhaltspunkte für die Beurteilung (§8 SGB IV). Hier nach sind Beschäftigungen in geringem Umfang
- Aushilfsbeschäftigungen, die die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschreiten;
- Dauerbeschäftigungen, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt. Sonstiges Einkommen des Arbeitnehmers wird jedoch nicht in die Betrachtung miteinbezogen, da es nicht mit dem Betriebsergebnis des Unternehmers im Zusammen hang steht.
Dementsprechend ändert die Beschäftigung eines wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien (§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB VI i. V. m. § 8 Abs.1 SGB IV) Arbeitnehmers an der Versicherungspflicht des Selbständigen nichts. Die am 1.4.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) sowie am 1.4.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBI.2002 I S.4621) in Kraft getretenen Änderungen Führen zu keinem anderen Ergebnis.
- Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter ist auch weiterhin versicherungsfrei, obwohl der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur RV (und ggf. zur KV) abzuführen hat.
- Durch die in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 vorzunehmende Zusammenrechnung mit einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wurde zwar auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig. Dies führt jedoch nichtdazu, dass i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
- Verzichtet ein geringfügig entlohnt Beschäftigter zulässigerweise auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz2 SGBVI), tritt zwar Versicherungspflicht ein. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Satz 4 Nr. 2 SGB VI ist der geringfügig entlohnt Beschäftigte Aber selbst dann nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI anzusehen.
Allerdings entfällt die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn der Selbständige mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sind, deren Arbeitsentgelte zusammengerechnet aber die Grenzen des § 8 SGB IV übersteigen, also in ihrer Gesamtheit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer entsprechen. Dabei wird unter stellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird.
Beispiel:
Eine selbständige Physiotherapeutin beschäftigt im Jahr 2011 eine
Bürogehilfin acht Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300,- EUR und eine Reinigungskraft für die Praxis
räume zehn Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250,- EUR.
Lösung: Zwar sind beide Beschäftigungen für sich versicherungsfrei, da die maßgebenden Grenzwerte des § 8 Abs. 1 SGB IV jeweils nicht überschritten wurden. Dennoch ist die selbständige Physiotherapeutin nicht versicherungspflichtig, da bei Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte der beiden Beschäftigten im Ergebnis "ein" versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587