Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.2 Ende und Wiedereintritt der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen endet kraft Gesetzes, ohne dass es einer Befreiung bedarf, mit dem Zeitpunkt, von dem an ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Naturgemäß muss der zuständige Rentenversicherungsträger von der Anstellung des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt werden.

Von der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn für den Selbständigen unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oderbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Folge ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich. Das gilt ebenfalls, wenn der versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Wegfall der Entgeltfortzahlung weiterhin arbeitsunfähig ist, seinen Wehr- oder Zivildienst leistete oder die gesetzliche Elternzeit in Ansprach nimmt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Beispiel:
Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Fahrschullehrer am 29.1.2004 Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Fahrlehrers ab 1.6.2011

Lösung:
Da der selbständig tätige Fahrschullehrer vom 1.6.2011 an im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, endet seine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer am 31.5.2011.

Hinweis:
Für selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht bzw. mit Einstellung dieses Arbeitnehmers nicht mehr der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, besteht beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige (vgl. II.) oder es steht der Weg in die freiwillige Versicherung (vgl. IX.)offen.

Muss dem einzigen Arbeitnehmer z.B. aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden, ohne dass spätestens nach zwei Monaten erneut ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, tritt die Versicherungspflicht des selb ständig Tätigen nach dem Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers ein.

Beispiel:
Ein selbständiger Physiotherapeut kündigt seinem einzigen Arbeitnehmer zum 31.3.2011

Lösung:
Da der selbständig tätige Physiotherapeut ab 1.4.2011 im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, tritt vom 1.4.2011 an Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein.

Hinweis:
Sofern Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, endet diese mit der Aufgabe der Beschäftigung des Arbeitnehmers (vgl. Beispiel in II.4.3).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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