Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
- 3.1.2 Ende und Wiedereintritt der Versicherungspflicht
- 3.1.3 Entscheidungsbefugnisse
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.2 Ende und Wiedereintritt der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen endet kraft Gesetzes, ohne dass es einer Befreiung bedarf, mit dem Zeitpunkt, von dem an ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Naturgemäß muss der zuständige Rentenversicherungsträger von der Anstellung des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt werden.
Von der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn für den Selbständigen unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oderbefristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Folge ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich. Das gilt ebenfalls, wenn der versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Wegfall der Entgeltfortzahlung weiterhin arbeitsunfähig ist, seinen Wehr- oder Zivildienst leistete oder die gesetzliche Elternzeit in Ansprach nimmt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Beispiel:
Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger
Fahrschullehrer am 29.1.2004
Beschäftigung eines versicherungspflichtigen
Fahrlehrers ab 1.6.2011
Lösung:
Da der selbständig tätige Fahrschullehrer vom 1.6.2011 an im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, endet seine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer am 31.5.2011.
Hinweis:
Für selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht bzw. mit Einstellung dieses Arbeitnehmers nicht mehr der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, besteht beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige (vgl. II.) oder es steht der Weg in die
freiwillige Versicherung (vgl. IX.)offen.
Muss dem einzigen Arbeitnehmer z.B. aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden, ohne dass spätestens nach zwei Monaten erneut ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, tritt die Versicherungspflicht des selb ständig Tätigen nach dem Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers ein.
Beispiel:
Ein selbständiger Physiotherapeut kündigt
seinem einzigen Arbeitnehmer zum 31.3.2011
Lösung:
Da der selbständig tätige Physiotherapeut ab 1.4.2011 im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, tritt vom 1.4.2011 an
Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein.
Hinweis:
Sofern Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen mit einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, endet diese mit der Aufgabe der Beschäftigung des Arbeitnehmers (vgl. Beispiel in II.4.3).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587