Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
- 3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
- 3.1.2 Ende und Wiedereintritt der Versicherungspflicht
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
Schließensich mehrere Selbständige zu einer Büro-/Praxisgemeinschaft (z.B. in Form einer GbR oder GmbH) zusammen, sind diese nur dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn die Anzahl der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Anzahl der Selbständigen entspricht.
Hierbei können mehrere Arbeitnehmer, die zwar jeweils versicherungsfreie (geringfügige) Beschäftigungen ausüben, in ihrer Gesamtheit versicherungspflichtige (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer ersetzen. Die Rentenversicherungspflicht der Selbständigen kann aber auch entfallen, wenn von der Büro-/Praxisgemeinschaft nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch jedem Selbständigen der Gemeinschaft ein "Anteil" am Arbeitsentgelt des Beschäftigten von monatlich mehr als 400,- EUR zugeordnet werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer mit der Büro-/Praxisgemeinschaft bzw. mit allen Selbständigen abgeschlossen worden sind.
Die rechnerische Ermittlung der Anzahl versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann nach folgender Formel vorgenommen werden:
Summe der Arbeitsentgelte
-------------------------
400,01
Beispiel:
Vier Physiotherapeuten schließen sich zu einer Praxisgemeinschaft
zusammen und beschäftigen im Jahr 2011
a) vier Teilzeitarbeitskräfte jeweils 10 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von je 275,- EUR,
b) drei Teilzeitarbeitskräfte jeweils 11 Stunden wöchentlich, gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von je 375,- EUR,
c) zwei Teilzeitarbeitskräfte jeweils 20 Stunden wöchentlich mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von je 700,- EUR und eine Teilzeitarbeitskraft acht Stunden wöchentlich gegen einmonatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 275,- EUR,
d) eine Vollzeitarbeitskraft 40 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1750,- EUR.
Lösung:
Die vier Krankengymnasten unterliegen im Beispiel
a) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der vier geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit keine vier versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
4x275,-EUR
----------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 2,7 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
b) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der drei versicherungspflichtig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit nicht mindestens vierversicherungspflichtige Arbeitnehmer ersetzen.
3x375,- EUR
----------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 2,8 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
c) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der zwei versicherungspflichtig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte und der geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskraft in ihrer Gesamtheit mindestens vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer ersetzen.
1675,- EUR (700,- EUR x 2 + 275,- EUR)
-------------------------------------------------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 4,1 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
d) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Vollzeitarbeitskraft mindestens vier versicherungspflichtige (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer ersetzt.
1750,- EUR
---------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 4,3 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587