Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.1.3.3 Beschäftigung in geringem Umfang
- 3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
- 3.1.2 Ende und Wiedereintritt der Versicherungspflicht
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.1.3.4 Geringfügig Beschäftigte in Büro- oder Praxisgemeinschaften
Schließensich mehrere Selbständige zu einer Büro-/Praxisgemeinschaft (z.B. in Form einer GbR oder GmbH) zusammen, sind diese nur dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn die Anzahl der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Anzahl der Selbständigen entspricht.
Hierbei können mehrere Arbeitnehmer, die zwar jeweils versicherungsfreie (geringfügige) Beschäftigungen ausüben, in ihrer Gesamtheit versicherungspflichtige (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer ersetzen. Die Rentenversicherungspflicht der Selbständigen kann aber auch entfallen, wenn von der Büro-/Praxisgemeinschaft nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch jedem Selbständigen der Gemeinschaft ein "Anteil" am Arbeitsentgelt des Beschäftigten von monatlich mehr als 400,- EUR zugeordnet werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer mit der Büro-/Praxisgemeinschaft bzw. mit allen Selbständigen abgeschlossen worden sind.
Die rechnerische Ermittlung der Anzahl versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann nach folgender Formel vorgenommen werden:
Summe der Arbeitsentgelte
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400,01
Beispiel:
Vier Physiotherapeuten schließen sich zu einer Praxisgemeinschaft
zusammen und beschäftigen im Jahr 2011
a) vier Teilzeitarbeitskräfte jeweils 10 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von je 275,- EUR,
b) drei Teilzeitarbeitskräfte jeweils 11 Stunden wöchentlich, gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von je 375,- EUR,
c) zwei Teilzeitarbeitskräfte jeweils 20 Stunden wöchentlich mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von je 700,- EUR und eine Teilzeitarbeitskraft acht Stunden wöchentlich gegen einmonatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 275,- EUR,
d) eine Vollzeitarbeitskraft 40 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1750,- EUR.
Lösung:
Die vier Krankengymnasten unterliegen im Beispiel
a) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der vier geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit keine vier versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
4x275,-EUR
----------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 2,7 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
b) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der drei versicherungspflichtig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit nicht mindestens vierversicherungspflichtige Arbeitnehmer ersetzen.
3x375,- EUR
----------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 2,8 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
c) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der zwei versicherungspflichtig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte und der geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskraft in ihrer Gesamtheit mindestens vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer ersetzen.
1675,- EUR (700,- EUR x 2 + 275,- EUR)
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400,01 EUR
ergibt rechnerisch 4,1 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer,
d) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Vollzeitarbeitskraft mindestens vier versicherungspflichtige (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer ersetzt.
1750,- EUR
---------------
400,01 EUR
ergibt rechnerisch 4,3 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;