Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.2.3 EU-mitgliedstaatliche Kapitalgesellschaften
- 3.1.2.4 Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaeä (SE)
- 3.1.2.4.1 Monistisch strukturierte SE
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.2.4 Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea (SE) Die Societas Europaea (SE, wörtlich: Europäische Gesellschaft, in Deutschland: Europäische Aktiengesellschaft) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der SE (ABI. 2001 L 294/1; im Folgenden: Verordnung) vom europäischen Gesetzgeber geschaffen. Sie ist eine neben den bisherigen Gesellschaftsformen mitgliedstaatlich nationalen Rechts stehende europäische Gesellschaftsform. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675). Bei der SE handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Mindestkapital in Höhe von 120000 - EUR (Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung) in Aktien zerlegt ist (Artikel 1Abs. 2 a.a.O.) und vom Verordnungsgeber daher die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft (SE) erhielt (Artikel 1 Abs. 1 a.a.O.). Damit entspricht die SE von ihrem Gesellschaftstyp einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht (AGdR) insoweit, als sie zu den eher „großen\" und wirtschaftlich starken Gesellschaften zu zählen ist. Mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Organmitgliedern einer SE, die deutschem Sozialversicherungsrecht unter liegen, haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BAin ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009 befasst (Punkt 1 der Niederschrift, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund. de/Zielgruppen/Arbeitgeber und Steuerberater/Publikationen, Vorträge und Termine/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug - Niederschriften/2009). Danach ist ein Rückgriff auf die vom BSG in seinem Urteil vom 27.2.2008 - B\' 12 KR 23/06 R - (in: SozR 4-2600 § 1 Nr. 3; BSGE 100, 62; USK 2008-28; Die Beiträge Beilage 2008, 297 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mitglieds des BoD einer irischen private limited Company, vgl. dazu 3.1.2.3) entwickelten Grundsätze nur insoweit erforderlich, als es für eine tatbestandliche Gleichstellung auch im Hinblick auf beschäftigte Organmitglieder einer SE einer gesetzlichen Äquivalenzregel auseinschlägigem, unmittelbar zu beachtendem Recht bedarf. Ob und inwieweit eine tatbestandliche Gleichstellung beschäftigter Organmitglieder einer SE gegeben ist, ist folglich direkt anhand der Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit dem SEAG zu prüfen. Artikel 10 der Verordnung bestimmt zwar, dass eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine AG, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde, zu behandeln ist, dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung. Nach der Regelungssystematik der Verordnung (Artikel 9) unterliegt eine SE vorrangig den Bestimmungen der Verordnung, sodann - sofern die Verordnung dies ausdrücklich zulässt - den Bestimmungender Satzung der SE; in den nicht oder nur teilweise durch die Verordnung geregelten Bereichen bzw. Aspekten den nationalen SE-Gesetzen, ferner den jeweiligen Rechtsvorschriften, die für AGen im Sitzstaat der SE Anwendung finden und schließlich den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie AGen im jeweiligen Sitzstaat der SE. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 1 Satz 4 SGB VI wäre somit eine SE schlechthin wie eine AGdR zu behandeln, wenn die Regelungen der Verordnung mit dem AktG im Wesentlichen übereinstimmten. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil nach der Verordnung unterschiedliche verwaltungsstrukturelle Ausgestaltungen-einer SE zulässig sind, der sogenannte monistische und der dualistische Aufbau (Artikel 43 ff. bzw. Artikel 39 ff.). Den monistischen Aufbau kennt das AktG jedoch nicht, sondern allein den dualistischen Aufbau mit je einem separaten Leitungs- und einem Aufsichtsorgan. Daes sich somit um einen nur teilweise durch die Verordnung geregelten Bereich bzw. Aspekt handelt, unterliegt die SE hier den nationalen SE-Gesetzen, die nach Artikel 9 Abs. 2der Verordnung im Einklang stehen müssen mit den maßgeblichen Richtlinien für AGen i.S. des Anhangs 1der Verordnung; für Deutschland also der maßgebenden Richtlinie für die AGdR, dem AktG. Den Einklang der für eine SE zulässigen unterschiedlichen verwaltungsstrukturellen Ausgestaltungen mit dem AktG stellt § 20 SEAG dadurch her, dass beim monistischen System anstelle der den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffenden Vorschriften der §§ 76 bis 116AktG die besonderen Regelungen des SEAG gelten. Organe der SE sind danach beim monistischen Aufbau der Verwaltungsrat (§§22 ff. SEAG) und die geschäftsführenden Direktoren (§§ 40 ff. SEAG). Keines dieser Organe entspricht von seiner Funktion und seinen Kompetenzen her allerdings dem Vorstand einer AGdR. Die geschäftsführen den Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft (§40 Abs. 2 SEAG) und vertreten diese nach außen (§41 SEAG). Siekönnen jeder zeit durch Beschluss des Verwaltungsrates abberufen werden, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes bestimmt (§ 40 Abs.5 SEAG). Der Verwaltungsrat leitet demgegenüber die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit und überwacht deren Einhaltung (§ 22Abs. 1 Satz 1 SEAG). Damit trägt der Verwaltungsrat - anders als der Aufsichtsrat der AGdR - nicht nur die Überwachungsverantwortung, sondern hat ein Letztentscheidungsrecht und übernimmt die Letztverantwortung für die Unternehmenspolitik. Mitglieder des Verwaltungsrats können von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsieht; dies gilt selbst dann, wenn die Verwaltungsratsmitglieder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind. Demgegenüber führt der Vorstand einer AGdR die Geschäfte der Gesellschaft ausdrücklich in eigener Verantwortung, leitet die Gesellschaft und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 84 Abs. 3 AktG). Seine Rechtsstellung ist mithin deutlich stärker als die der geschäftsführenden Direktoreneiner SE. Die Verwaltungsratsmitglieder der monistischen SE sind den Mitgliedern des Vorstandes einer AGdR zwar hinsichtlich der Leitungsfunktion vergleichbar, nicht aber in Bezug auf die Geschäftsführung. Das SEAG geht davon aus, dass diese Aufgabe von den geschäftsführenden Direktoren (analog dem Vorstand der AGdR) wahrgenommen wird. Gleichzeitig übernimmt der Verwaltungsrat mit seiner Überwachungsfunktion Aufgaben, für die in der AGdR der Aufsichtsrat zuständig ist. Zwar räumt § 40 Abs. 1 Satz 2 SEAG die Möglichkeit ein, Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren zu bestellen. Dies bedeutet aber nicht, dass geschäftsführende Direktoren des Verwaltungsrats rechtlich die Funktionen beider Organe in sich vereinen. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SEAG können die gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesenen Aufgaben nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden. Schließlich ist die Rechtsstellung von Verwaltungsratsmitgliedern auch aufgrund der möglichen Abberufungsgründe von Verwaltungsratsmitgliedern nicht derjenigen von Mitgliedern des Vorstands einer AGdR vergleichbar. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutsche Rentenversicherung Bund und der BA(vgl. a.a.O.) ergibt sich daher die folgende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Organmitgliedern einer monistisch bzw. dualistisch strukturierten SE.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587