Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.1 Sonderregelungen zum 1.1.1992 Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter von AGen sowie von großen VVaG, die in den alten Bundesländern ausnahmsweise aufgrund von Übergangsvorschriften am31.12.1991 rentenversicherungspflichtig waren (Art. 2 § 5b AnVNG, Art. 2 § 3a KnVNG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift) bzw. ihre Vorstandstätigkeit in den neuen Bundesländern bzw. im Ostteil Berlins vor dem 1.1.1992 aufgenommen hatten und bis 31.12.1991 generell versicherungspflichtig waren (§10 Abs. l SVG [DDR]), sind vom 1.1.1992 an weiterhin rentenversicherungspflichtig (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Personen können sich jedoch auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung tritt vom Eingang des Antrages an ein (§229 Abs. 1Sätze 2 und 3SGB VI) und führt bzw. führte im Ergebnis die bereits erwähnte Rechtswirkung des §1 Satz 4 SGB VI in der jeweiligen Fassung herbei, d.h., sie beschränkt sich nicht allein auf die Vorstandstätigkeit. Mit Aufgabe der Beschäftigung als (stellvertretendes) Mitglied einer AG oder eines großen VVaG endet auch die Befreiung für andere (spätere) ausgeübte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, weil die Befreiung nicht personenbezogen ist.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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