Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.3 Sonderregelungen
- 3.1.3.1 Sonderregelungen zum 1.1.1992
- 3.1.3.2 Sonderregelungen zum 1.1.2004
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.3.1 Sonderregelungen zum 1.1.1992 Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter von AGen sowie von großen VVaG, die in den alten Bundesländern ausnahmsweise aufgrund von Übergangsvorschriften am31.12.1991 rentenversicherungspflichtig waren (Art. 2 § 5b AnVNG, Art. 2 § 3a KnVNG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift) bzw. ihre Vorstandstätigkeit in den neuen Bundesländern bzw. im Ostteil Berlins vor dem 1.1.1992 aufgenommen hatten und bis 31.12.1991 generell versicherungspflichtig waren (§10 Abs. l SVG [DDR]), sind vom 1.1.1992 an weiterhin rentenversicherungspflichtig (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Personen können sich jedoch auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung tritt vom Eingang des Antrages an ein (§229 Abs. 1Sätze 2 und 3SGB VI) und führt bzw. führte im Ergebnis die bereits erwähnte Rechtswirkung des §1 Satz 4 SGB VI in der jeweiligen Fassung herbei, d.h., sie beschränkt sich nicht allein auf die Vorstandstätigkeit. Mit Aufgabe der Beschäftigung als (stellvertretendes) Mitglied einer AG oder eines großen VVaG endet auch die Befreiung für andere (spätere) ausgeübte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, weil die Befreiung nicht personenbezogen ist.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587