Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.2 Sonderregelungen zum 1.12004 Der Gesetzgeber hat zur Neuregelung des § 1 Satz 4 SGB VI zum 1.1.2004 Sonderregelungen in § 229 SGB VI durch Abs. 1a eingefügt (Art. 1 Nr. 8 des 2. SGB VI-ÄndG). Nach der Vertrauensschutzregelung (Satz 1 a.a.O.) bleiben die Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (Tag der 273. Lesung des Gesetzesentwurfs des 2. SGB VI-ÄndG im Deutschen Bundestag - Stichtag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Der Ausschluss der (stellvertretenden) Vorstandsmitglieder von AGen und großen VVaG von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung fand nicht nur auf die Vorstandstätigkeit, sondern auch auf alle daneben ausgeübten Beschäftigungen bei (anderen) Arbeitgebern bzw. für daneben ausgeübte selbständige Tätigkeiten Anwendung, (vgl. u.a. BSG-Urteil Vom 22.11.1973 - 12/3 RK20/71 - in: BSGE 36, 258; SozR Nr.24 zu § 3 AVG; USK 73201), und zwar selbst dann, wenn die anderweitigen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten gegenüber der Vorstandstätigkeit überwogen haben (vgl. Besprechungsergebnis der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 11/12.11. 1992 - Punkt 2 der Niederschrift -, veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 1993, S. 98; DOK 1993, S. 176 und BKK 1993, S. 215). Eine (weitere) nachdem 6.11.2003 außerhalb des Konzerns aufgenommene Beschäftigung oder Versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit fällt hingegen nicht unter diese Vertrauensschutzregelung und führt da her ab 1.1.2004 zum Eintritt von Versicherungspflicht. Hinweis: Ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz (ausgenommen Missbrauchsfälle, vgl.3.1.3.3) existierte für Vorstandsmitglieder, die vom 7.11. bis zum 31.12.2003 AG-Vorstand geworden sind. Bei ihnen war eine neben der Vorstandstätigkeit ausgeübte sonstige Beschäftigung oderselbständige Tätigkeit generell nicht versicherungspflichtig(§ 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2003). Zum 1.1.2004 fiel aber auch sie unter das neue Recht (§ 1 Satz 4 SGB VI n. F.), so dass über den 31.12.2003 hinaus nur konzernzugehörige Beschäftigungen weiter von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (vgl. 3.1.1). Weiterhin ausgeübte Beschäftigungen außerhalb des Konzerns und selbständige Tätigkeiten wurden zum 1.1.2004 versicherungspflichtig. Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 in einer Beschäftigung außerhalb des Konzerns oder einer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, konnten für diese biszum31.12.2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen (§ 229 Abs. 1a Satz 2 SGB VI).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin