Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.2 Sonderregelungen zum 1.12004 Der Gesetzgeber hat zur Neuregelung des § 1 Satz 4 SGB VI zum 1.1.2004 Sonderregelungen in § 229 SGB VI durch Abs. 1a eingefügt (Art. 1 Nr. 8 des 2. SGB VI-ÄndG). Nach der Vertrauensschutzregelung (Satz 1 a.a.O.) bleiben die Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 (Tag der 273. Lesung des Gesetzesentwurfs des 2. SGB VI-ÄndG im Deutschen Bundestag - Stichtag) in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Der Ausschluss der (stellvertretenden) Vorstandsmitglieder von AGen und großen VVaG von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung fand nicht nur auf die Vorstandstätigkeit, sondern auch auf alle daneben ausgeübten Beschäftigungen bei (anderen) Arbeitgebern bzw. für daneben ausgeübte selbständige Tätigkeiten Anwendung, (vgl. u.a. BSG-Urteil Vom 22.11.1973 - 12/3 RK20/71 - in: BSGE 36, 258; SozR Nr.24 zu § 3 AVG; USK 73201), und zwar selbst dann, wenn die anderweitigen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten gegenüber der Vorstandstätigkeit überwogen haben (vgl. Besprechungsergebnis der [ehemaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen, des [ehemaligen] VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 11/12.11. 1992 - Punkt 2 der Niederschrift -, veröffentlicht u.a. in: Die Beiträge 1993, S. 98; DOK 1993, S. 176 und BKK 1993, S. 215). Eine (weitere) nachdem 6.11.2003 außerhalb des Konzerns aufgenommene Beschäftigung oder Versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit fällt hingegen nicht unter diese Vertrauensschutzregelung und führt da her ab 1.1.2004 zum Eintritt von Versicherungspflicht. Hinweis: Ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz (ausgenommen Missbrauchsfälle, vgl.3.1.3.3) existierte für Vorstandsmitglieder, die vom 7.11. bis zum 31.12.2003 AG-Vorstand geworden sind. Bei ihnen war eine neben der Vorstandstätigkeit ausgeübte sonstige Beschäftigung oderselbständige Tätigkeit generell nicht versicherungspflichtig(§ 1 Satz 4 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2003). Zum 1.1.2004 fiel aber auch sie unter das neue Recht (§ 1 Satz 4 SGB VI n. F.), so dass über den 31.12.2003 hinaus nur konzernzugehörige Beschäftigungen weiter von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (vgl. 3.1.1). Weiterhin ausgeübte Beschäftigungen außerhalb des Konzerns und selbständige Tätigkeiten wurden zum 1.1.2004 versicherungspflichtig. Vorstandsmitglieder einer AG, die am 6.11.2003 in einer Beschäftigung außerhalb des Konzerns oder einer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, konnten für diese biszum31.12.2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen (§ 229 Abs. 1a Satz 2 SGB VI).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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