Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.4 Abberufene Vorstandsmitglieder einer AG Mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer AG ist dieses nicht mehr Angehöriger des Vorstands der AG. Damit findet § 1 Satz 4 SGB VI, der Mitglieder des Vorstands einer AG von der Versicherungspflicht freistellt, keine Anwendung mehr. Sofern das ehemalige Vorstandsmitglied eine Zeit lang noch Vergütungsansprüche hat, ist es von der Abberufung an als leitender Angestellter nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu versichern, wenn aufgrund des formal weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses auch ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Einzelheiten zum Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts können den Besprechungsergebnissen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA vom 30/31.3.2009 (Punkt 2 der Niederschrift) und vom 13/14.10.2009 (Punkt 3 der Niederschrift) entnommen werden (abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Zielgruppen/ Arbeitgeber und Steuerberater/Publikationen, Vorträge und Termine/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug - Niederschriften/ 2009). Hinweis: Das BSG-Urteil vom 11.4.1984 - 12 RK 45/83 (veröffentlicht in: BSGE 65,113; SozR 2200 § 1248 Nr. 48; USK 8936) kann auf der artige Fälle keine Anwendung mehrfinden. In dieser Entscheidung ging der 12.Senat des BSG noch davon aus, dass der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds einer AG auf die Erbringung einer selbständigen Tätigkeit gerichtet ist und daher bereits aus diesem Grund keine Rentenversicherungspflicht besteht. Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des BSG sind AG-Vorstände jedoch abhängig Beschäftigte nach § 7 Abs. 1SGB IV (vgl. 3.).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin