Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1.3.3 Kein Vertrauensschutz für Missbrauchsfälle
- 3.1.3.4 Erforderlichkeit der Handelsregistereintragung
- 3.1.4 Abberufene Vorstandsmitglieder einer AG
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.1.3.4 Erforderlichkeit der Handelsregistereintragung Mit der Missbrauchsproblematik (vgl. 3.1.3.3) hat sich das BSG in seinen Urteilen vom 9.8.2006 - B 12 KR 24/05 R, B 12 KR 3/06 R (in: SozR 4-2600 § 229 Nr. 1; USK 2006-40, Die Beiträge Beilage 2007, 80), B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 10/06 R (vgl. auch RVaktuell 2007, 61 ff.) - und vom 25.4.2007 - B 12KR 30/06 R (in: USK 2007-10, Die Beiträge Beilage 2008,67) - nichtentscheidungserheblich auseinander setzen müssen, auch wenn nach seiner Auffassung die Annahme von sog. Missbrauchsfällen nichtvollkommen ausgeschlossen erscheint. Die Klärung der Frage des Rechtsmissbrauchs konnte in den o.g. BSG-Verfahren dahinstehen, da die AG-Gründung zwar jeweils noch kurz vor oder sogar am Stichtag selbst (6.11.2003) notariell beurkundet wurde. Die Eintragung der AG ins Handelsregister wurde jedoch jeweils erst nach diesem Stichtag vollzogen. Das BSG hat dazu in seinen o.g. Urteilen entschieden, dass zu den „Mit gliederndes Vorstands einer AG!\' i.S. des § 229Abs. la Satz 1SGB VI i.V.m. § 1 Satz 4 SGB VI a.F., aber auch nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. nur solche einer bestehenden, d.h. ins Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 Satz 1AktG) gehören. Keine Vorstandsmitglieder einer AG i.S. der o.g. Vorschriften sind Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, d.h. einer AG, die gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen war. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der AG gleichstellt, ist - so das BSG - für die RV aber ohne Bedeutung. Für Arbeitgeber und Versicherungsträger muss das Bestehen einer AG leicht und sicher erkennbar sein. Dies wird nur dann gewähr leistet, wenn die Eintragung ins Handelsregister maßgeblich ist. Infolgedessen waren Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, in ihrer „neben\" der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI a.F. von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, sondern nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Rentenversicherungspflichtig. Demzufolge werden sie in dieser Beschäftigung auch nicht von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI erfasst.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587
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