Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.4 Erforderlichkeit der Handelsregistereintragung Mit der Missbrauchsproblematik (vgl. 3.1.3.3) hat sich das BSG in seinen Urteilen vom 9.8.2006 - B 12 KR 24/05 R, B 12 KR 3/06 R (in: SozR 4-2600 § 229 Nr. 1; USK 2006-40, Die Beiträge Beilage 2007, 80), B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 10/06 R (vgl. auch RVaktuell 2007, 61 ff.) - und vom 25.4.2007 - B 12KR 30/06 R (in: USK 2007-10, Die Beiträge Beilage 2008,67) - nichtentscheidungserheblich auseinander setzen müssen, auch wenn nach seiner Auffassung die Annahme von sog. Missbrauchsfällen nichtvollkommen ausgeschlossen erscheint. Die Klärung der Frage des Rechtsmissbrauchs konnte in den o.g. BSG-Verfahren dahinstehen, da die AG-Gründung zwar jeweils noch kurz vor oder sogar am Stichtag selbst (6.11.2003) notariell beurkundet wurde. Die Eintragung der AG ins Handelsregister wurde jedoch jeweils erst nach diesem Stichtag vollzogen. Das BSG hat dazu in seinen o.g. Urteilen entschieden, dass zu den „Mit gliederndes Vorstands einer AG!\' i.S. des § 229Abs. la Satz 1SGB VI i.V.m. § 1 Satz 4 SGB VI a.F., aber auch nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. nur solche einer bestehenden, d.h. ins Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 Satz 1AktG) gehören. Keine Vorstandsmitglieder einer AG i.S. der o.g. Vorschriften sind Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, d.h. einer AG, die gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen war. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der AG gleichstellt, ist - so das BSG - für die RV aber ohne Bedeutung. Für Arbeitgeber und Versicherungsträger muss das Bestehen einer AG leicht und sicher erkennbar sein. Dies wird nur dann gewähr leistet, wenn die Eintragung ins Handelsregister maßgeblich ist. Infolgedessen waren Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, in ihrer „neben\" der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI a.F. von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, sondern nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Rentenversicherungspflichtig. Demzufolge werden sie in dieser Beschäftigung auch nicht von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI erfasst.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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