Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.1.3.4 Erforderlichkeit der Handelsregistereintragung Mit der Missbrauchsproblematik (vgl. 3.1.3.3) hat sich das BSG in seinen Urteilen vom 9.8.2006 - B 12 KR 24/05 R, B 12 KR 3/06 R (in: SozR 4-2600 § 229 Nr. 1; USK 2006-40, Die Beiträge Beilage 2007, 80), B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 10/06 R (vgl. auch RVaktuell 2007, 61 ff.) - und vom 25.4.2007 - B 12KR 30/06 R (in: USK 2007-10, Die Beiträge Beilage 2008,67) - nichtentscheidungserheblich auseinander setzen müssen, auch wenn nach seiner Auffassung die Annahme von sog. Missbrauchsfällen nichtvollkommen ausgeschlossen erscheint. Die Klärung der Frage des Rechtsmissbrauchs konnte in den o.g. BSG-Verfahren dahinstehen, da die AG-Gründung zwar jeweils noch kurz vor oder sogar am Stichtag selbst (6.11.2003) notariell beurkundet wurde. Die Eintragung der AG ins Handelsregister wurde jedoch jeweils erst nach diesem Stichtag vollzogen. Das BSG hat dazu in seinen o.g. Urteilen entschieden, dass zu den „Mit gliederndes Vorstands einer AG!\' i.S. des § 229Abs. la Satz 1SGB VI i.V.m. § 1 Satz 4 SGB VI a.F., aber auch nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. nur solche einer bestehenden, d.h. ins Handelsregister eingetragenen AG (§ 41 Abs. 1 Satz 1AktG) gehören. Keine Vorstandsmitglieder einer AG i.S. der o.g. Vorschriften sind Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, d.h. einer AG, die gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen war. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der AG gleichstellt, ist - so das BSG - für die RV aber ohne Bedeutung. Für Arbeitgeber und Versicherungsträger muss das Bestehen einer AG leicht und sicher erkennbar sein. Dies wird nur dann gewähr leistet, wenn die Eintragung ins Handelsregister maßgeblich ist. Infolgedessen waren Personen, die am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-AG waren, in ihrer „neben\" der Vorstandstätigkeit ausgeübten Beschäftigung nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI a.F. von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, sondern nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Rentenversicherungspflichtig. Demzufolge werden sie in dieser Beschäftigung auch nicht von der Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI erfasst.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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