Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.1 Freiwillige Versicherung nach früheren Rechtsvorschriften
- 3.2 Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- 4. Nachzahlung vonfreiwilligen Beiträgen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
3.2 Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Personen, die nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nur dann weiterhin freiwillig versichern - sofern nicht ohnehin eine Ausnahmeregelung besteht (s. Ziff.2.3) -, wenn sie vor dem 1.1.1992 vom Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben. Sie müssen also entweder bis zum 31.12.1955 mindestens einen Selbstversicherungsbeitrag oder bis zum 18.10.1972 mindestens einen Weiterversicherungsbeitrag tatsächlich gezahlt haben.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;