Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.2 Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Personen, die nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich nach § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nur dann weiterhin freiwillig versichern - sofern nicht ohnehin eine Ausnahmeregelung besteht (s. Ziff.2.3) -, wenn sie vor dem 1.1.1992 vom Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben. Sie müssen also entweder bis zum 31.12.1955 mindestens einen Selbstversicherungsbeitrag oder bis zum 18.10.1972 mindestens einen Weiterversicherungsbeitrag tatsächlich gezahlt haben.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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