Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 3.2 Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- 4. Nachzahlung vonfreiwilligen Beiträgen
- 5. Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
4. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zu den Einzelheiten s. 7.2). Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge auch für länger zurückliegende Zeiten zulässig. Grundsätzlich setzen alle Nachzahlungsmöglichkeiten voraus, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht oder nur wegen bestehender Versicherungspflicht ausgeschlossen ist (§ 209 Abs. 1 SGB VI). Nachzahlungen sind auch hier nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Für die Berechnung der Beiträge sind nach § 209 Abs. 2 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Im Einzelnen ist in folgenden Fällen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für zurückliegende Zeiten zulässig, u.a. für • Versicherte mit einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (§ 207 SGB VI); • Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 (§ 285 SGB VI) erfüllen (zur Sicherung der Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit); • eine selbständige Tätigkeit vor der Vertreibung, Flucht oder der Evakuierung oder Zahlung eines Pflichtbeitrages innerhalb von drei Jahren danach (§ 284 SGB VI); • Geistliche und Ordensleute, Beschäftigte der Religionsgesellschaften sowie Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften aus den Vertreibungsgebieten nach § 206 SGB VI; • Versicherte nach Strafverfolgungsmaßnahmen mit Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 205 SGB VI; • Deutsche, die aus den Diensten einer internationalen Organisation ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind nach § 204 SGB VI; • Verfolgte, denen Kindererziehungszeiten nach § 12 a WGSVG anzurechnen sind zur Wartezeiterfüllung; • vor dem 1.1.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Von einigen Nachzahlungsmöglichkeiten kann nur zeitlich befristet Gebrauch gemacht werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;