Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


4. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Freiwillige Beiträge können nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zu den Einzelheiten s. 7.2). Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge auch für länger zurückliegende Zeiten zulässig. Grundsätzlich setzen alle Nachzahlungsmöglichkeiten voraus, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht oder nur wegen bestehender Versicherungspflicht ausgeschlossen ist (§ 209 Abs. 1 SGB VI). Nachzahlungen sind auch hier nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Für die Berechnung der Beiträge sind nach § 209 Abs. 2 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Im Einzelnen ist in folgenden Fällen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für zurückliegende Zeiten zulässig, u.a. für • Versicherte mit einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (§ 207 SGB VI); • Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 (§ 285 SGB VI) erfüllen (zur Sicherung der Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit); • eine selbständige Tätigkeit vor der Vertreibung, Flucht oder der Evakuierung oder Zahlung eines Pflichtbeitrages innerhalb von drei Jahren danach (§ 284 SGB VI); • Geistliche und Ordensleute, Beschäftigte der Religionsgesellschaften sowie Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften aus den Vertreibungsgebieten nach § 206 SGB VI; • Versicherte nach Strafverfolgungsmaßnahmen mit Ansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 205 SGB VI; • Deutsche, die aus den Diensten einer internationalen Organisation ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind nach § 204 SGB VI; • Verfolgte, denen Kindererziehungszeiten nach § 12 a WGSVG anzurechnen sind zur Wartezeiterfüllung; • vor dem 1.1.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Von einigen Nachzahlungsmöglichkeiten kann nur zeitlich befristet Gebrauch gemacht werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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