Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


3.3 Das Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsverfahren für eine Statusfeststellung ist im Einzelnen in § 7a Abs. 1 bis 5 SGB IV geregelt. Danach gilt zusammenfassend: Der Antrag auf Statusfeststellung muss von einem der Beteiligten schriftlich bei der Clearingstelle gestellt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Soweit der Antrag auf Statusentscheidung nur von einem Beteiligten (z.B. Auftraggeber) gestellt worden ist, ist der andere Beteiligte (im Beispiel: Auftragnehmer) zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12SGB X). Es ist allen Beteiligten mitzuteilen, ob und welche weiteren Angaben und Unterlagen die Clearingstelle für ihre Entscheidung benötigt (§ 7a Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Hierzu zählt auf jeden Fall der ausgefüllte Antragsvordruck (V027) sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen schriftlichen Vereinbarungen (z.B. Dienstleistungsvertrag, Werk-oder Handelsvertretervertrag). Hinweis: Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist für eine Viel zahl von Verwaltungsentscheidungen notwendige Vorfrage. Voraussetzung für die Durchführung eines Clearingverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist der Antrag eines Beteiligten. Deshalb werden von den Sozialversicherungsträgern z.B. Anträge auf Feststellung der Versicherungspflicht oder Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht dahin ausgelegt, dass (incidenter) gleichzeitig auch ein Antrag nach§ 7a Abs.1Satz 1SGB IVgestellt worden ist, sofern der versicherungsrechtliche Status ungeklärt ist. Das dient der Beschleunigung des Verfahrens und ist bereits deshalb im Interesse des Antragstellers. Sollten sich die Beteiligten allerdings ausdrücklich gegen ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV aussprechen, ist für eine Statusbestimmung die Einzugsstelle zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens sind die Parteien, zwischen denen das zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, also entweder Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Durch eine Hinzuziehung gem. § 12 Abs. 2 SGB X können zwar auch andere Sozialversicherungsträger am Verfahren beteiligt werden, diese sind jedoch nicht antragsberechtigt. Die Clearingstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese ihre Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben. Hinweis: Der frühere § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB IV, wonach bei der Fristsetzung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anwendung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV hinzuweisen war, ist durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung ab 1.1.2003 gestrichen worden, da § 7 Abs. 4 SGB IV in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung keinen Bezug mehr zum Statusfeststellungsverfahren hatte. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Clearingstelle die Beteiligten anzuhören (§ 7a Abs. 4 SGB IV). Die Clearingstelle teilt den Beteiligten zu diesem Zweck mit, • welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, • bezeichnet die Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt werden soll und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Hierzu ist den Beteiligtenerneut eine Frist zu setzen. Eine Anhörung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Entscheidung antragsgemäß, also im Einvernehmen mit den Beteiligten, ergeht (§24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Hinweis: Die Regelung des § 7a Abs. 5 SGB IV, nach der die Anhörung auch durchzuführen ist, wenn aufgrund mangelnder Mitwirkung beabsichtigt ist, die Vermutungsregelung anzuwenden, ist durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht verändert worden. Seit dem 1.1.2003 geht die Regelung jedoch ins Leere, da die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV bei den Beziehern eines Existenzgründungszuschusses das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit vermutete und somit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens keine Anwendungsgrundlage hatte. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrenserteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung, also auch darüber, ob und ggf. für welchen Zeitraum Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der SV vorliegt. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn eine Beschäftigung fest gestellt wird. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, einen versicherungspflichtigen bzw. geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden. Hinweis: Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die die gesetzliche Krankenversicherung des Beschäftigten durchführt oder der er zuletzt angehörte; für Beschäftigte, die von einem bestehenden Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Für geringfügig Beschäftigte ist Einzugs stelle die Minijob-s Zentrale.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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