Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.4 Bestimmungen zum Beginn der Versicherungspflicht bei durchgeführten Verfahren Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, dass die Versicherungspflicht stets mit Aufnahme der abhängigen Beschäftigung beginnt, wird durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit durchbrochen. So beginnt die Versicherungspflicht im Falle eines Statusfeststellungsverfahrens erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die hier maßgebende Regelung des § 7a Abs. 6 SGB IV trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten irrtümlich das Beschäftigungsverhältnis als selbständige Tätigkeitangesehen haben und der vermeintlich Selbständige entsprechende Dispositionen getroffen hat. Auch dient die Regelung der Umsetzung der Forderung der Kommission „Scheinselbständigkeit\", unzumutbare Beitragsnachforderungen auszuschließen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe der Statusentscheidung liegen vor, wenn • der Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, • der Arbeitnehmer dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zu stimmt und • der Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen KV und der gesetzlichen RV entspricht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin