Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


3.3 Sonderregelungen Für die Beitragszahlung mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet sind die Vorschriften des Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgebend. Selbständig Tätige gelten insoweit als Arbeitgeber. Hinweis: Die Rentenversicherungsbeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von den Selbständigen als Beitragsschuldner unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die RV-BZV sieht mehrere Zahlungsmöglichkeiten, u.a. das Abbuchungsverfahren vor. Nimmt der Versicherte am Abbuchungsverfahren teil, so ist sichergestellt, dass die Rentenversicherungsbeiträge rechtzeitig und in richtiger Höhegezahlt werden. Der Auftrag zur Abbuchung kann jederzeit widerrufen werden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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